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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 710 Vergleichsinformationen<br />

7 Wurde der Abschluss der Vorperiode von einem anderen Abschlussprüfer geprüft,<br />

beurteilt der neue Abschlussprüfer, ob die Vergleichszahlen den Bedingungen<br />

von Ziffer 6 entsprechen. Zudem befolgt er <strong>PS</strong> 510 Erstprüfungen – Eröffnungsbestände.<br />

8 Wurde der Abschluss der Vorperiode nicht geprüft, beurteilt der neue Abschlussprüfer<br />

dennoch, ob die Vergleichszahlen den Bedingungen von Ziffer 6 entsprechen.<br />

Zudem befolgt er <strong>PS</strong> 510 Erstprüfungen – Eröffnungsbestände.<br />

9 Stösst der Abschlussprüfer anlässlich der Prüfung der Berichtsperiode auf eine<br />

mögliche wesentliche Fehlaussage in den Vergleichszahlen, nimmt er den Umständen<br />

entsprechende zusätzliche Prüfungshandlungen vor.<br />

Bericht<br />

10 Der Abschlussprüfer darf auf die Vergleichszahlen im Bericht (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht<br />

des Abschlussprüfers) nicht speziell Bezug nehmen: Sein Urteil bezieht<br />

sich auf den Abschluss der Berichtsperiode im Ganzen (einschliesslich der<br />

Vergleichszahlen).<br />

11 Der Bericht des Abschlussprüfers nimmt auf die Vergleichszahlen nur unter den<br />

Umständen gemäss Ziffer 12, 13, 15 (b) und 16-19 Bezug.<br />

12 Wurde im Bericht über den Abschluss der Vorperiode vom Standardwortlaut<br />

abgewichen (eingeschränktes, unmögliches oder verneinendes Prüfungsurteil),<br />

besteht der Grund für diese Abweichung:<br />

(a) immer noch und veranlasst er zu einer Abweichung betreffend die Zahlen<br />

der Berichtsperiode, so muss auch betreffend die Vergleichszahlen<br />

vom Standardwortlaut abgewichen werden;<br />

(b) immer noch, veranlasst er aber nicht zu einer Abweichung betreffend<br />

die Zahlen der Berichtsperiode, so muss (nur) betreffend die Vergleichszahlen<br />

vom Standardwortlaut abgewichen werden.<br />

12A S. Anhang 2, Beispiele A und B.<br />

13 Wurde im Bericht über den Abschluss der Vorperiode vom Standardwortlaut abgewichen<br />

(eingeschränktes, unmögliches oder verneinendes Prüfungsurteil) und<br />

ist der Sachverhalt, der dafür Anlass gab, abgeklärt und im Abschluss ordnungsgemäss<br />

behandelt, so nimmt der Bericht üblicherweise nicht auf die Abweichung<br />

im vorangegangenen Bericht Bezug. Ist der Sachverhalt für die Berichtsperiode<br />

wesentlich, kann aber der Abschlussprüfer einen Zusatz einfügen, welcher den<br />

Sachverhalt behandelt.<br />

14 Anlässlich der Prüfung der Berichtsperiode kann der Abschlussprüfer in Ausnahmefällen<br />

auf eine wesentliche Fehlaussage stossen, die sich auf den Abschluss<br />

der Vorperiode auswirkt, über welchen ein uneingeschränktes Prüfungsurteil<br />

abgegeben worden ist.<br />

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