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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 800 Berichte über Spezialprüfungen<br />

23 Aus der Überschrift eines zusammengefassten Abschlusses muss klar hervorgehen,<br />

welcher geprüfte Abschluss der Zusammenfassung zugrunde liegt (z.B. "Zusammengefasste<br />

Finanzinformationen aufgrund der geprüften Jahresrechnung für<br />

das am ..... abgeschlossene Geschäftsjahr").<br />

24 Zusammengefasste Abschlüsse enthalten nicht alle Angaben, die das massgebende<br />

Regelwerk der Rechnungslegung vom geprüften Jahresabschluss verlangt. Im<br />

Prüfungsurteil über zusammengefasste Abschlüsse darf der Wirtschaftsprüfer<br />

deshalb nicht auf die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />

Bildes ("true and fair view" oder "fair presentation in all material respects")<br />

Bezug nehmen.<br />

25 Der Bericht des Wirtschaftsprüfers über einen zusammengefassten Abschluss<br />

muss folgende grundlegenden Bestandteile aufweisen (gewöhnlich in<br />

dieser Reihenfolge):<br />

(a) Überschrift (Ziffer 5 (a) gilt sinngemäss);<br />

(b) Adressat;<br />

(c) Bezeichnung des geprüften Abschlusses, welcher der Zusammenfassung<br />

zugrunde liegt;<br />

(d) Bezugnahme auf das Datum des Berichts über den zugrunde liegenden<br />

Abschluss und auf die Art des Prüfungsurteils in diesem Bericht (s. <strong>PS</strong><br />

700 Bericht des Abschlussprüfers);<br />

(e) Prüfungsurteil darüber, ob die Informationen des zusammengefassten<br />

Abschlusses mit dem zugrunde liegenden Abschluss konsistent sind.<br />

Weicht der Bericht über den zugrunde liegenden Abschluss vom Standardwortlaut<br />

ab (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers), ist aber der<br />

Abschlussprüfer mit der Darstellung im zusammengefassten Abschluss<br />

einverstanden, so muss vorliegender Bericht zum Ausdruck bringen,<br />

dass der Bericht über den zugrunde liegenden Abschluss vom Standardwortlaut<br />

abweicht;<br />

(f) Aussage (oder Verweis auf eine entsprechende Anmerkung im zusammengefassten<br />

Abschluss), dass der zusammengefasste Abschluss zum<br />

besseren Verständnis der Vermögens-, Finanz und Ertragslage des Unternehmens<br />

sowie des Umfangs der Prüfung in Verbindung mit dem<br />

letzten vollständigen Abschluss und dem Bericht des Abschlussprüfers<br />

zu lesen ist;<br />

(g) Berichtsdatum;<br />

(h) Name und Domizil des Wirtschaftsprüfers und<br />

(i) Unterschrift des Wirtschaftsprüfers.<br />

Anhang 4 gibt Beispiele für Berichte über zusammengefasste Abschlüsse.<br />

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