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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Aktiven gedeckt "und die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für einen Revisionsbericht ohne Hinweis auf Art. 725 Abs. 2 OR<br />

gegeben sind". Mit anderen Worten bleibt der Rangrücktritt in Kraft, bis die Überschuldung<br />

beseitigt ist. Weil Art. 6 Abs. 1 Satz 2 FusG in Verbindung mit Satz 1 zu<br />

lesen ist, muss der Wortlaut des Rangrücktritts sowohl eine Überschuldung, wie auch<br />

einen Kapitalverlust decken. Die vereinzelt geäusserte Meinung, ein Rangrücktritt<br />

könne nur die Überschuldung beseitigen, nicht hingegen einen Kapitalverlust, mit der<br />

Konsequenz, dass neben einem Rankrücktritt immer auch entsprechendes freies Eigenkapital<br />

bei einer involvierten Gesellschaft vorhanden sein muss, ist abzulehnen. Ein<br />

Rangrücktritt kann eine Forderung umfassen, die grösser ist, als die in der letzten Bilanz<br />

ausgewiesene oder die zum Zeitpunkt der Fusion aktuelle Überschuldung.<br />

Spezielle Konstellationen bei Mutter-Tochter-Fusionen<br />

84 Sanierungsfusionen spielen vorab bei Fusionen in Konzernverhältnissen eine Rolle<br />

(vergleiche Ziffern 88 ff.). Weil Art. 6 FusG die Bedingungen definiert, die vor der<br />

Fusion erfüllt sein müssen und es keine Rolle spielt, wie die Verhältnisse nach der<br />

Fusion aussehen, kann dies bei Mutter-Tochter-Fusionen unter anderem bei nachfolgenden<br />

Konstellationen Fragen aufwerfen:<br />

� Die Tochter weist einen Kapitalverlust aus, die Mutter verfügt über kein frei<br />

verwendbares Eigenkapital, der Beteiligungswert der Tochter ist bei der Mutter mindestens<br />

auf den inneren Wert abgeschrieben. Gemäss Art. 6 FusG ist die Voraussetzung<br />

für eine Fusion das Vorhandensein eines Rangrücktritts, obwohl alle Gläubiger<br />

vollständig gedeckt sind und möglicherweise ein Fusionsgewinn resultiert.<br />

� Die Mutter hat der Tochter ein Darlehen gewährt, die Tochter weist einen Kapitalverlust<br />

respektive eine Überschuldung auf. Darlehen und Beteiligungswert sind bei<br />

der Mutter wertberichtigt. Mit der Fusion geht die Darlehensforderung durch Vereinigung<br />

mit der entsprechenden Verbindlichkeit unter. Obwohl ein Rangrücktritt<br />

auf der Darlehensforderung im Hinblick auf die Fusion eine reine Formalität darstellt,<br />

muss dieser vorliegen. Alternativ kann vor der Fusion auf die Darlehensforderung<br />

verzichtet werden; mögliche Steuerfolgen sind hier zu berücksichtigen.<br />

� Die Tochter weist einen Kapitalverlust respektive eine Überschuldung aus und hält<br />

eigene Aktien. Es mag fraglich sein, ob es sinnvoll ist, die Hälfte der Spezialreserven<br />

für eigene Aktien zu berücksichtigen bei der Feststellung, ob genügend freies Eigenkapital<br />

der Mutter vorhanden ist respektive ein genügender Rangrücktritt vorliegt,<br />

nachdem die eigenen Aktien durch Fusion vernichtet werden. Im Sinne eines eher<br />

formellen Ansatzes, sind hier die Spezialreserven ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Bestätigung des Revisors<br />

85 Bedingung für die Zulässigkeit einer Fusion unter Beteiligung eines Unternehmens mit<br />

Kapitalverlust respektive Überschuldung ist das Vorhandensein von frei verfügbarem<br />

Eigenkapital oder von Rangrücktritten in genügender Höhe. Der beauftragte Revisor hat<br />

das Einhalten dieser Voraussetzung zu bestätigen. Ist eine Gesellschaft mit Kapitalverlust<br />

oder Überschuldung an einer Fusion beteiligt, so ist die Bestätigung des Revisors<br />

durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan beizubringen, unabhängig davon,<br />

ob es sich um eine erleichterte Fusion handelt oder die Gesellschafter eines KMU auf<br />

die Fusionsprüfung verzichtet haben.<br />

86 Der beauftragte Revisor muss weder die Revisionsstelle einer der involvierten Gesellschaften<br />

noch der Fusionsprüfer sein, noch ist eine Doppelfunktion ausgeschlossen.<br />

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