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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

verzichtet, sieht das Gesetz keine Sanktion vor 9 . Stellt die Revisionsstelle anlässlich der<br />

Prüfung der Jahresrechnung das Versäumnis des Schuldenrufes fest, hat sie im<br />

Revisionsbericht einen Hinweis auf einen Gesetzesverstoss zu erwägen.<br />

97 In Anhang 1, Beispiel 2 findet sich ein Beispiel einer Bestätigung betreffend Verzicht<br />

auf den Schuldenruf bei der Fusion. Die Bestätigung ist dem Handelsregister nicht als<br />

Beleg einzureichen.<br />

9 Das Recht der Gläubiger, Sicherstellung ihrer Forderungen zu verlangen endet bereits drei Monate nach<br />

Eintrag der Fusion im Handelsregister, nicht erst nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 25 Abs. 1 FusG). Weder<br />

die Prüfungsbestätigung noch die Publikation im SHAB sind dem Handelsregister als Beleg einzureichen.<br />

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