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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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Verantwortung<br />

<strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

12 Die Verantwortung des Abschlussprüfers besteht darin, aufgrund seiner Prüfung<br />

ein Urteil über den Abschluss abzugeben. Für die Erstellung, Bekanntgabe und<br />

Publikation des Abschlusses sowie die Buchführung ist die Unternehmensleitung<br />

verantwortlich (bei einer AG der Verwaltungsrat: Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR).<br />

Die Abschlussprüfung befreit die Unternehmensleitung nicht von dieser Verantwortung.<br />

12A Auch für die Bekanntgabe von Finanzinformationen (z.B. Publikation kursrelevanter<br />

Tatsachen gemäss Börsenrecht) ist die Unternehmensleitung verantwortlich.<br />

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