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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

Gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen<br />

Das Obligationenrecht enthält Vorschriften über die ordentliche und eingeschränkte<br />

Revision. Bei der Prüfung der Jahresrechnung und ggf. der Konzernrechnung<br />

gelten Art. 727 ff. OR. Dieselben Vorschriften der rechtsformunabhängigen<br />

Prüfung der Jahresrechnung gelten nicht nur für die Aktiengesellschaft,<br />

sondern auch für<br />

� die Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 Abs. 2 OR)<br />

� die GmbH (Art. 818 OR)<br />

� die Genossenschaft (Art. 906 f. OR)<br />

� den Verein (Art. 69b ZGB)<br />

� die Stiftung (Art. 83b ZGB)<br />

Das Gesetz verlangt die Prüfung<br />

� der Jahresrechnung (Konzernrechnung)<br />

� des Antrags über die Gewinnverwendung<br />

� der Existenz eines internen Kontrollsystems.<br />

Ferner enthält es Vorschriften zur Berichterstattung und zur Meldepflicht bei Gesetzesverstössen.<br />

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

samt Ausführungsverordnung enthält Vorschriften zur Berichterstattung<br />

und Meldepflicht bei Verstössen und besonderer Lage (Art. 53 Abs. 1 BVG und<br />

Art. 35 und 36 BVV 2).<br />

Weitere Vorschriften finden sich in den von der SIX Swiss Exchange und der<br />

BX Berne eXchange aufgrund des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel<br />

(Börsengesetz, BEHG) erlassenen Reglementen.<br />

Schliesslich regeln Spezialgesetze die Abschlussprüfung bei Banken, Effektenhändlern,<br />

Anlagefonds, Versicherungsgesellschaften und Spielbanken. Die <strong>PS</strong><br />

treten nicht auf diese Branchenbesonderheiten ein.<br />

Verantwortung<br />

Die Verantwortung des Prüfers besteht darin, aufgrund seiner Prüfung ein Urteil<br />

über den Abschluss abzugeben. Demgegenüber ist die Unternehmensleitung für<br />

die Buchführung und für Erstellung und Publizität des Abschlusses verantwortlich,<br />

ebenso wie für die Bekanntgabe von Finanzinformationen (z. B. von kursrelevanten<br />

Tatsachen nach Börsenrecht).<br />

� Übersicht: Gesetzliche Pflichten des Prüfers<br />

� Übersicht: Vorschriften über den Prüfer<br />

16<br />

11C-11E<br />

11F-11G,<br />

11I<br />

11H<br />

11J<br />

11K<br />

12<br />

Anhang<br />

Anhang

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