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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 540 Prüfung von Schätzungen im Abschluss<br />

15 Der Abschlussprüfer beurteilt, ob für die hauptsächlichen Annahmen, welche in<br />

die Schätzung eingegangen sind, eine angemessene Grundlage vorgewiesen werden<br />

kann. In manchen Fällen basieren die Annahmen auf Branchen- oder amtlichen<br />

Statistiken (z.B. künftige Inflationsraten, Zinssätze, Beschäftigungquoten,<br />

Marktwachstumsraten); in anderen Fällen sind sie unternehmensspezifisch und<br />

basieren auf internen Daten.<br />

16 Bei Beurteilung der Annahmen, welche in die Schätzung eingegangen sind, zieht<br />

der Abschlussprüfer in Betracht, ob diese<br />

� im Lichte tatsächlicher Resultate der Vorperioden angemessen sind;<br />

� mit jenen in Einklang sind, die in andere Schätzungen im Abschluss eingegangen<br />

sind;<br />

� mit Plänen der Unternehmensleitung in Einklang sind und diese Pläne angemessen<br />

erscheinen.<br />

Der Abschlussprüfer richtet besondere Aufmerksamkeit auf Annahmen, die änderungssensitiv,<br />

subjektiv oder fehleranfällig sind.<br />

17 Bei komplexen Schätzprozessen mit speziellen Techniken kann es notwendig<br />

sein, dass der Abschlussprüfer Arbeiten eines Experten heranzieht (z.B. eines Ingenieurs,<br />

der Vorräte an Mineralerzen schätzt). Erläuterungen hierzu gibt <strong>PS</strong> 620<br />

Verwendung der Arbeiten eines Experten.<br />

18 Der Abschlussprüfer untersucht, ob Formeln, welche die Unternehmensleitung<br />

für Schätzungen im Abschluss verwendet, nach wie vor angemessen sind. Er<br />

stellt dabei auf seine Kenntnisse der finanziellen Resultate des Unternehmens in<br />

Vorperioden, der Gepflogenheiten anderer Unternehmen der Branche und – soweit<br />

ihm mitgeteilt – der zukünftigen Pläne der Unternehmensleitung ab.<br />

Prüfung der Berechnungen<br />

19 Der Abschlussprüfer prüft die von der Unternehmensleitung angewandten Berechnungsverfahren.<br />

Art, Zeitpunkt und Umfang dieser Prüfung hängen u.a. von<br />

der Komplexität der Schätzung, von der Beurteilung der Verfahren und Methoden<br />

des Unternehmens zur Vornahme der Schätzung sowie der Wesentlichkeit<br />

der Schätzung für den Abschluss ab.<br />

Vergleich früherer Schätzungen mit tatsächlichen Resultaten<br />

20 Nach Möglichkeit vergleicht der Abschlussprüfer Schätzungen, die in Vorperioden<br />

vorgenommenen worden sind, mit tatsächlichen Resultaten dieser Perioden.<br />

Das dient ihm zur<br />

(a) Erlangung von Prüfungsnachweisen für die generelle Verlässlichkeit der<br />

Schätzverfahren des Unternehmens;<br />

(b) Beurteilung, ob verwendete Formeln anzupassen sind und<br />

(c) Beurteilung, ob Unterschiede zwischen tatsächlichen Resultaten und früheren<br />

Schätzungen quantifiziert worden sind und, wo notwendig, eine angemessene<br />

Anpassung bzw. Offenlegung erfolgt ist.<br />

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