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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 810 Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen<br />

vanten Informationen geprüft oder prüferisch durchgesehen sowie bei deren Erstellung<br />

angemessene Rechnungslegungsgrundsätze angewendet worden sind (s.<br />

<strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>).<br />

15 Weicht der Bericht des Wirtschaftsprüfers über die historischen Finanzinformationen<br />

der Vorperiode vom Standardwortlaut ab (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers;<br />

<strong>PS</strong> 910 Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen) oder befindet<br />

sich das Unternehmen in der Aufbauphase, muss der Prüfer diese Gegebenheiten<br />

und ihre Auswirkung auf die Prüfung der Zukunftsinformationen in Betracht ziehen.<br />

Periode, auf die sich die Zukunftsinformationen beziehen<br />

16 Der Wirtschaftsprüfer muss den Zeitraum in Betracht ziehen, auf welchen<br />

sich die Zukunftsinformationen beziehen. Da Annahmen mit wachsender Länge<br />

dieser Periode spekulativer werden, nimmt die Befähigung der Unternehmensleitung<br />

zu bestmöglichen Schätzungen zugleich ab. Die Periode wird nicht über<br />

den Zeitraum hinausreichen, für den Schätzungen der Unternehmensleitung auf<br />

vernünftiger Basis möglich sind. Einige der Faktoren für die Überlegungen des<br />

Prüfers zur Periode, auf welche sich die Zukunftsinformationen beziehen, sind:<br />

� Zyklus der Leistungserstellung (z.B. kann im Falle eines bedeutenden Fertigungsprojekts<br />

die Dauer dieses Projekts massgebend sein für die Periode).<br />

� Grad der Verlässlichkeit von Annahmen (z.B. kann die Periode kurz und in<br />

kleine Abschnitte wie Wochen oder Monate unterteilt sein, falls das Unternehmen<br />

ein neues Produkt einführt. Demgegenüber kann eine relativ lange<br />

Periode angemessen sein, falls die Unternehmenstätigkeit einzig in der langfristigen<br />

Vermietung einer Immobilie besteht).<br />

� Bedürfnisse der Adressaten (z.B. werden Zukunftsinformationen im Zusammenhang<br />

mit einem Kreditantrag unter Umständen für jene Periode erstellt<br />

werden, in der genügende Mittel erwirtschaftet sind, um den Kredit zu tilgen.<br />

Demgegenüber können die Informationen im Zusammenhang mit einer Anleihensemission<br />

zu dem Zweck erstellt werden, die beabsichtigte Verwendung<br />

des Erlöses in der nächstfolgenden Abschlussperiode darzustellen).<br />

Prüfungshandlungen<br />

17 Bei der Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen<br />

zieht der Wirtschaftsprüfer unter anderem Folgendes in Betracht:<br />

(a) Wahrscheinlichkeit wesentlicher Fehlaussagen;<br />

(b) Kenntnisse aus vorangegangenen Aufträgen;<br />

(c) Kompetenz der Unternehmensleitung hinsichtlich der Erstellung von<br />

Zukunftsinformationen;<br />

(d) Ausmass, in dem die Zukunftsinformationen vom Ermessensgebrauch<br />

der Unternehmensleitung abhängen und<br />

(e) Angemessenheit und Verlässlichkeit der zugrunde liegenden Daten.<br />

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