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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen<br />

gen. Sofern die Revisionsstelle spezialgesetzliche Bestimmungen zur Berichterstattung<br />

(z.B. bei Banken und Versicherungen) zu beachten hat, ist es möglich,<br />

dass der umfassende Bericht erst nach der Generalversammlung erstattet wird. In<br />

diesen Fällen hat der Prüfer dem Verwaltungsrat wesentliche Feststellungen vor<br />

der Generalversammlung in geeigneter Form mitzuteilen.<br />

Rechtsgültige Unterzeichnung des umfassenden Berichts<br />

17Q Der umfassende Bericht muss gemäss Art. 728b Abs. 3 OR von derjenigen Person<br />

unterzeichnet werden, welche die Revision geleitet hat.<br />

Bericht; Folgeprüfungen<br />

18 Hält der Abschlussprüfer eine Abweichung vom Standardwortlaut des Berichts<br />

für angebracht (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers), kann die Kommunikation<br />

zwischen dem Abschlussprüfer und den Verantwortlichen für die Leitung und<br />

Überwachung nicht als Ersatz dafür betrachtet werden.<br />

19 Der Abschlussprüfer wägt ab, ob sich ein früher kommunizierter Sachverhalt von<br />

Interesse für die Leitung und Überwachung in der Berichtsperiode erneut auf den<br />

Abschluss auswirken kann. Er erwägt, ob dieser Sachverhalt weiterhin für die<br />

Leitung und Überwachung von Interesse ist und ob darüber erneut kommuniziert<br />

werden soll.<br />

Verschwiegenheit<br />

20 Nach Gesetz und Berufsgrundsätzen ist der Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet (s. <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung).<br />

Dies kann seiner Kommunikation über wesentliche Sachverhalte Schranken<br />

setzen. Vorgängig zur Kommunikation mit den Verantwortlichen für die Leitung<br />

und Überwachung weist er auf die Einschränkungen hin. Unter Umständen<br />

können zwischen der Pflicht des Abschlussprüfers zur Verschwiegenheit und jener<br />

zur Kommunikation und Berichterstattung schwierige Konflikte entstehen. In<br />

solchen Fällen kann es für den Abschlussprüfer angebracht sein, juristischen Rat<br />

einzuholen.<br />

20A Zu Auskunft und Geheimhaltung äussert sich Art. 730b OR; gemäss Absatz 2<br />

wahrt die Revisionsstelle das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht<br />

von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung<br />

gegenüber Dritten, der Erstattung von Anzeigen und der Auskunftserteilung<br />

an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.<br />

Diese Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber dem<br />

Verwaltungsrat.<br />

Die Revisionsstelle einer GmbH (Art. 818 Abs. 1 OR) oder einer Genossenschaft<br />

(Art. 906 Abs. 1 OR) hat sich an dieselben Vorschriften des Aktienrechts zu halten.<br />

Vorbehalten bleiben Regelungen (wie jene über die Auskunftserteilung an<br />

Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen von Art. 715a OR). Die Verletzung<br />

dieser Pflichten kann strafrechtliche Folgen haben (Art. 321 StGB).<br />

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