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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 310 Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens<br />

Verwendung der Kenntnisse<br />

9 Kenntnisse über Tätigkeit und Umfeld des Unternehmens sind für den Abschlussprüfer<br />

ein Orientierungsrahmen seiner Urteilsbildung – namentlich in folgendem<br />

Zusammenhang:<br />

� Einschätzung der Risiken und Erkennen von Problemen.<br />

� Zielführende und effiziente Planung und Durchführung der Prüfung.<br />

� Beurteilung von Prüfungsnachweisen.<br />

� Erbringung bestmöglicher Dienstleistungen.<br />

10 Im Verlaufe der Prüfung begegnet der Abschlussprüfer zahlreichen Sachverhalten,<br />

für deren Beurteilung Kenntnisse über Tätigkeit und Umfeld des Unternehmens<br />

wichtig sind. Solche Sachverhalte sind z.B.:<br />

� Einschätzung von inhärenten Risiken und Kontrollrisiken (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung<br />

und interne Kontrolle).<br />

� Beachtung von Geschäftsrisiken und einschlägigen Massnahmen der Unternehmensleitung<br />

(s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle).<br />

� Entwicklung der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms (s. <strong>PS</strong> 300<br />

Planung).<br />

� Festlegung einer Wesentlichkeitsschwelle und Beurteilung ihrer Angemessenheit<br />

im weiteren Verlauf (s. <strong>PS</strong> 320 Wesentlichkeit bei der Abschlussprüfung).<br />

� Beurteilung der Angemessenheit von Prüfungsnachweisen und der Verlässlichkeit<br />

der Aussagen im Abschluss, auf die sie sich beziehen (s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise).<br />

� Beurteilung von Schätzungen im Abschluss (s. <strong>PS</strong> 540 Prüfung von Schätzungen<br />

im Abschluss) und von Erklärungen der Unternehmensleitung (s. <strong>PS</strong><br />

580 Erklärungen der Unternehmensleitung).<br />

� Identifikation von Bereichen, die besondere Aufmerksamkeit oder Kenntnisse<br />

erfordern.<br />

� Identifikation nahe stehender Parteien und von Transaktionen mit diesen (s.<br />

<strong>PS</strong> 550 Nahe stehende Parteien).<br />

� Erkennen widersprüchlicher Informationen (z.B. widersprüchlicher Erklärungen;<br />

s. <strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung).<br />

� Erkennen ungewöhnlicher Umstände (z.B. Delikte; andere Gesetzesverstösse;<br />

ungewöhnliche Relationen statistischer Daten zu Ergebnissen im Abschluss;<br />

s. <strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers;<br />

<strong>PS</strong> 250 Gesetzliche und andere Vorschriften – Berücksichtigung<br />

bei der Abschlussprüfung).<br />

� Durchführung von Befragungen und Beurteilung der Plausibilität der Antworten.<br />

� Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsgrundsätze und der<br />

Angaben im Abschluss.<br />

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