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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 560 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

17A Die Teilnahme der Revisionsstelle an der ordentlichen Generalversammlung ist<br />

für die Aktiengesellschaft im Art. 731 Abs. 2 OR geregelt. Danach muss die Revisionsstelle<br />

bei der ordentlichen Revision an der Generalversammlung anwesend<br />

sein, es sei denn, die Generalversammlung verzichtet mit einstimmigem Beschluss<br />

auf eine Teilnahme der Revisionsstelle.<br />

Bei der GmbH (Art. 818 Abs. 1 OR) und der Genossenschaft (Art. 906 Abs. 1<br />

OR) sind für die Revisionsstelle die Bestimmungen des Aktienrechts entsprechend<br />

anwendbar.<br />

17B Die erforderlichen Schritte der Unternehmensleitung können Gegenstand von<br />

Vorschriften über die Bekanntgabe von Finanzinformationen sein (z.B. Publikation<br />

kursrelevanter Tatsachen gemäss Börsenrecht).<br />

18 Steht die Bekanntgabe des Abschlusses der nachfolgenden Periode unmittelbar<br />

bevor, ist es möglicherweise nicht mehr notwendig, dass die Unternehmensleitung<br />

den Abschluss ändert und der Abschlussprüfer einen neuen Bericht abgibt.<br />

Voraussetzung ist in jedem Falle eine angemessene Offenlegung des Sachverhalts<br />

im Abschluss der Folgeperiode.<br />

Öffentliches Wertpapierangebot<br />

19 Im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren des Unternehmens<br />

muss der Abschlussprüfer in Betracht ziehen, dass in jenen Ländern, wo die<br />

Wertpapiere angeboten werden, möglicherweise Vorschriften gelten, die auf<br />

ihn anwendbar sind. Z.B. können dem Abschlussprüfer zusätzliche Prüfungshandlungen<br />

bis zum Datum des definitiven Angebotsdokuments vorgeschrieben<br />

sein. Diese bestehen üblicherweise darin, die Prüfungshandlungen gemäss Ziffer<br />

4 und 5 auf das Datum des definitiven Angebotsdokuments (oder einen Zeitpunkt<br />

nahe bei diesem Datum) auszudehnen sowie dieses Dokument daraufhin zu studieren,<br />

ob die darin enthaltenen Informationen mit den Finanzinformationen<br />

übereinstimmen, mit welchen man den Abschlussprüfer in Verbindung bringt.<br />

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