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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

47 Die den Fair Value-Bewertungen zugrunde liegenden Annahmen (z.B. Abzinsungssatz<br />

zur Berechnung des Barwerts zukünftiger Cash Flows) spiegeln üblicherweise<br />

wider, was die Unternehmensleitung als Ergebnis bestimmter Ziele<br />

und Strategien erwartet. Vernünftig sind solche Annahmen nur dann, wenn sie –<br />

einzeln und zusammengenommen – auch realistisch sind sowie übereinstimmen<br />

mit:<br />

(a) dem allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld und den besonderen wirtschaftlichen<br />

Gegebenheiten des Unternehmens;<br />

(b) den Plänen des Unternehmens;<br />

(c) Annahmen vorangegangener Perioden (gegebenenfalls);<br />

(d) bisherige Erfahrung des Unternehmens oder frühere Gegebenheiten, soweit<br />

nach wie vor relevant;<br />

(e) andere Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluss (z.B. Annahmen der<br />

Unternehmensleitung bei anderen Schätzungen im Abschluss als solchen im<br />

Zusammenhang mit Fair Value-Bewertungen und -Angaben); und<br />

(f) dem Risiko in Verbindung mit Cash Flows (einschliesslich deren möglicher<br />

Schwankungsbreite und der entsprechenden Auswirkung auf den Abzinsungssatz).<br />

Spiegeln die Annahmen die Absicht und Fähigkeit der Unternehmensleitung zu<br />

bestimmten Vorgehensweisen wider, beurteilt der Abschlussprüfer, ob diese mit<br />

den Plänen und der bisherigen Erfahrung des Unternehmens übereinstimmen<br />

(Ziffer 22 f.).<br />

48 Stützt sich die Unternehmensleitung beim Zustandekommen ihrer Annahmen auf<br />

historische Finanzinformationen, beurteilt der Abschlussprüfer, inwieweit dies<br />

gerechtfertigt ist. Historische Informationen sind unter Umständen nicht repräsentativ<br />

für zukünftige Bedingungen oder Ereignisse (z.B. wenn die Unternehmensleitung<br />

in neue Tätigkeitsfelder vorstossen will oder sich die Umstände geändert<br />

haben).<br />

49 Im Falle von Positionen, die das Unternehmen auf Basis eines Modells bewertet<br />

hat, wird nicht erwartet, dass der Abschlussprüfer das Ermessen der Unternehmensleitung<br />

durch eigenes Ermessen ersetzt. Vielmehr überprüft er das Bewertungsmodell<br />

und beurteilt, ob es angemessen ist und ob die verwendeten Annahmen<br />

vernünftig sind. Z.B. kann es unangemessen sein, die Beteiligung an einem<br />

Start Up-Unternehmen aufgrund von Discounted Cash Flows zu bewerten, wenn<br />

gegenwärtig Erlöse fehlen, auf deren Basis künftige Erträge oder Cash Flows zu<br />

prognostizieren wären.<br />

50 Der Abschlussprüfer muss die Daten prüfen, welche für die Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben verwendet wurden. Er muss beurteilen, ob die<br />

Fair Value-Bewertungen aufgrund dieser Daten sowie von Annahmen der<br />

Unternehmensleitung korrekt zustande gekommen sind.<br />

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