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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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Redaktionelle Erläuterungen<br />

PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

[1] Bei Publikumsgesellschaften gemäss Art. 727 Abs. 1 OR: gemeinsames, staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen;<br />

bis zum Inkrafttreten der GmbH-Revision: besonders befähigter Revisor.<br />

[2] Den Umständen anzupassen und betreffende Bestätigung in der Auftragsumschreibung ergänzen.<br />

[3] Zutreffende Bezeichnung wählen.<br />

[4] Nur zutreffend, falls Fusionsprüfer gleichzeitig Revisionsstelle der übernehmenden Gesellschaft; andernfalls<br />

streichen.<br />

[5] Die Aufzählung ist illustrativ und den konkreten Umständen anzupassen. Die Aufzählung sollte Eingang<br />

auch in den Bericht des Fusionsprüfers finden (vergleiche Beispiel Berichtswortlaut Fusionsprüfung)<br />

[6] Zutreffendes auswählen oder ergänzen.<br />

[7] Zu ergänzen, falls ein Kostenvorschuss zu leisten ist.<br />

[8] Zu ergänzen sind spezifische Vereinbarungen über die Verwendung von Schlüsseln oder sicherer Umgebungen<br />

(beispielsweise Electronic Deal Room).<br />

[9] Je ein Exemplar für den Fusionsprüfer und die an der Fusion beteiligten Gesellschaften.<br />

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