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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 250 Berücksichtigung gesetzlicher und anderer Vorschriften<br />

ternehmens dar, welches mit der Tätigkeit des Unternehmens in keinem Zusammenhang<br />

steht.<br />

3A Persönliches Fehlverhalten kann sehr wohl Gegenstand anderer <strong>PS</strong> sein (s. <strong>PS</strong><br />

240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers).<br />

3B An Stelle des Begriffs "Nichteinhaltung gesetzlicher und anderer Vorschriften"<br />

spricht dieser <strong>PS</strong> von "Rechtsverstoss", worunter alle Verstösse gegen Gesetze,<br />

Verordnungen, Statuten, Organisationsreglement, Verträge oder sonstige Vorschriften<br />

verstanden werden, soweit diese nicht den Abschluss regeln (z.B. strafrechtliche<br />

Tatbestände wie Geldwäscherei, Korruption, Verstösse gegen Vorschriften<br />

zur Mehrwertsteuer oder solche des Kartellrechts).<br />

4 Ob eine Unterlassung oder Handlung einen Rechtsverstoss darstellt, ist eine<br />

rechtliche Frage, deren Beurteilung ausserhalb der professionellen Kompetenz<br />

des Abschlussprüfers liegen kann. Dieser vermag Rechtsverstösse aufgrund seiner<br />

Aus- und Weiterbildung, Erfahrung sowie Kenntnisse des Unternehmens und<br />

seiner Branche oftmals als solche zu erkennen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte<br />

Unterlassung oder Handlung einen Rechtsverstoss darstellt, erfolgt im<br />

Zweifel gestützt auf den Rat eines qualifizierten Rechtsberaters; abschliessend<br />

kann sie nur ein Gericht vornehmen.<br />

4A Stützt sich der Abschlussprüfer auf den Rat eines qualifizierten Rechtsberaters,<br />

gilt <strong>PS</strong> 620 Verwendung der Arbeiten eines Experten. Der Rechtsberater wird<br />

darauf hingewiesen, dass der Abschlussprüfer nach Gesetz und Berufsgrundsätzen<br />

zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.<br />

5 Gesetzliche und andere Vorschriften unterscheiden sich in ihrer Beziehung zum<br />

Abschluss. Manche Vorschriften legen Form oder Inhalt des Abschlusses, die<br />

darin zu erfassenden Beträge oder die darin offen zu legenden Informationen fest<br />

(die anzuwendenden Rechnungslegungsnormen; s. <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen<br />

der <strong>PS</strong>). Andere Vorschriften beziehen sich auf die Unternehmensleitung<br />

oder legen die Bedingungen fest, unter welchen das Unternehmen seine Tätigkeit<br />

ausüben kann. Manche Unternehmen arbeiten in weitgehend regulierten Branchen<br />

(z.B. Finanzdienstleister; Unternehmen der Pharmaindustrie), andere unterstehen<br />

nur den vielen allgemein geltenden Vorschriften zu Aspekten der Unternehmenstätigkeit<br />

(z.B. bauliche Schutz- oder Gesundheitsvorschriften). Rechtsverstösse<br />

können für das Unternehmen finanzielle Folgen haben (Bussen, Rechtsstreit<br />

usw.). Je weiter entfernt ein Rechtsverstoss von jenen Ereignissen und<br />

Transaktionen ist, die sich gewöhnlich im Abschluss niederschlagen, desto geringer<br />

ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer ihn als solchen erkennt.<br />

6A Ziffer 6 von ISA 250 Consideration of Laws and Regulations in an Audit of Financial<br />

Statements entfällt, da sie in der Schweiz nicht anwendbar ist.<br />

6B Ist die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben, richtet sich die Berichterstattung<br />

des Abschlussprüfers bei der Feststellung von Verstössen gegen gesetzliche<br />

oder statutarische Vorschriften oder das Organisationsreglement nach Art. 728c<br />

Abs. 1 und 2 OR (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers).<br />

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