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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

� Bestätigung des Vorhandenseins, der Gültigkeit und der Durchsetzbarkeit von<br />

Vereinbarungen mit nahe stehenden Parteien sowie Dritten über eine finanzielle<br />

Unterstützung des Unternehmens; Beurteilung der Fähigkeit solcher<br />

Parteien, zusätzliche Mittel bereitzustellen.<br />

� Beurteilung der Pläne des Unternehmens zur Abwicklung unerledigter Kundenaufträge.<br />

� Beurteilung der Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (s. <strong>PS</strong> 560 Ereignisse<br />

nach dem Bilanzstichtag) zwecks Feststellung von Ereignissen, welche die<br />

Fortführungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können.<br />

29 Ist die Analyse der zukünftigen Cash Flows wesentlich für die Beurteilung der<br />

zukünftigen Folgen von Ereignissen oder Bedingungen (Ziffer 7), zieht der<br />

Abschlussprüfer Folgendes in Betracht:<br />

(a) Die Verlässlichkeit des Systems, welches diese Informationen generiert und<br />

(b) das Zustandekommen der Annahmen, welche diesen Informationen zugrunde<br />

liegen.<br />

Ausserdem vergleicht er:<br />

(c) Die zukunftsorientierten Finanzinformationen über die Berichtsperiode und<br />

die Vorperioden mit den Ist-Daten dieser Perioden und<br />

(d) die zukunftsorientierten Finanzinformationen über die laufende Periode mit<br />

deren Ist-Daten im Beurteilungszeitpunkt.<br />

Schlussfolgerungen und Bericht<br />

30 Aufgrund der erlangten Prüfungsnachweise muss der Abschlussprüfer zum<br />

Schluss kommen, ob eine wesentliche Unsicherheit bezüglich Ereignissen<br />

oder Bedingungen vorliegt, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – erhebliche<br />

Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner<br />

Tätigkeit ("going concern") aufwerfen können.<br />

31 Eine wesentliche Unsicherheit im Sinne von Ziffer 30 besteht, wenn die mögliche<br />

Auswirkung so gross ist, dass die Darstellung des Abschlusses nach Auffassung<br />

des Abschlussprüfers ohne klare Offenlegung von Art und Auswirkung der<br />

Unsicherheit irreführend wäre.<br />

Fortführungsannahme vertretbar trotz wesentlicher Unsicherheit<br />

32 Liegt eine wesentliche Unsicherheit im Sinne von Ziffer 30 vor, beurteilt der<br />

Abschlussprüfer, ob der Abschluss:<br />

(a) Die hauptsächlichen Ereignisse oder Bedingungen, welche erhebliche Zweifel<br />

an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sowie die<br />

diesbezüglichen Pläne der Unternehmensleitung hinreichend umschreibt und<br />

(b) klarstellt, dass bezüglich dieser Ereignisse oder Bedingungen eine wesentliche<br />

Unsicherheit vorliegt und das Unternehmen daher möglicherweise nicht<br />

in der Lage ist, seine Tätigkeit fortzuführen.<br />

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