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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 710 Vergleichsinformationen<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Vergleichsinformationen<br />

(<strong>PS</strong> 710)<br />

Einleitung ............................................................................................................................... 381<br />

Vergleichszahlen .................................................................................................................... 382<br />

Vergleichsabschlüsse ............................................................................................................. 385<br />

Anhang 1: Konzepte der Darstellung von Vergleichsinformationen...................................... 386<br />

2: Beispiele von Berichten des Abschlussprüfers .................................................................. 387<br />

Der vorliegende <strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard (<strong>PS</strong>) wurde vom Vorstand der Treuhand-Kammer<br />

am 11. Juni 2004 verabschiedet. Er setzt ISA 710 Comparatives (Stand<br />

30. Juni 2003) um. Er gilt für Prüfungen von Abschlüssen für Perioden, die am 1. Januar<br />

2005 oder danach beginnen. Er ist im Zusammenhang mit der Einleitung zu den<br />

<strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong> (<strong>PS</strong>) zu verstehen, welche den Anwendungsbereich und<br />

die Verbindlichkeit der <strong>PS</strong> darlegt.<br />

Einleitung<br />

1 Zweck dieses <strong>PS</strong> ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu den<br />

Pflichten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit Vergleichsinformationen<br />

(namentlich den Vorjahreszahlen). Nicht Gegenstand dieses <strong>PS</strong> ist die Bekanntgabe<br />

zusammengefasster Abschlüsse oder anderer Informationen im selben Dokument<br />

wie der geprüfte Abschluss (s. <strong>PS</strong> 720 Andere Informationen in Dokumenten,<br />

die den geprüften Abschluss enthalten; <strong>PS</strong> 800 Berichte über Spezialprüfungen).<br />

2 Der Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die Vergleichsinformationen in allen<br />

wesentlichen Punkten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen<br />

des geprüften Abschlusses (s. <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>) entsprechen.<br />

3 Zwischen den Rechnungslegungsnormen – insbesondere denen verschiedener<br />

Länder – bestehen hinsichtlich der Darstellung von Vergleichsinformationen Unterschiede.<br />

Z.B. können Rechnungslegungsnormen verlangen, dass die Vergleichsinformationen<br />

betragsmässige (Bilanz-, Erfolgs-, Geldflussposten) sowie<br />

andere Angaben jeweils für mehr als eine Periode beinhalten. Die Konzepte der<br />

Darstellung verstehen sich in diesem <strong>PS</strong> folgendermassen:<br />

(a) Um "Vergleichszahlen" (Ziffer 6 ff.) handelt es sich, wenn die betragsmässigen<br />

und anderen Angaben für die Vorperiode einen Bestandteil des Abschlusses<br />

der Berichtsperiode bilden und in Verbindung mit den betragsmässigen<br />

und anderen Angaben für die Berichtsperiode (im Folgenden:<br />

"Zahlen der Berichtsperiode") gelesen werden sollen. Die Vergleichszahlen<br />

stellen für sich allein keinen integralen Abschluss dar, sondern sind integra-<br />

381

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