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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

diese nicht eingehalten, die Aufsichtsbehörde benachrichtigen (Art. 36 Abs. 2<br />

BVV 2). Unverzüglich muss sie diese benachrichtigen, wenn die Lage der Einrichtung<br />

ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft (Art. 36<br />

Abs. 3 BVV 2).<br />

11I Das ZGB regelt die Revisionspflicht des Vereins (Art. 69b ZGB) und der Stiftung<br />

(Art. 83b ZGB).<br />

11J Die aufgrund des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1) von der SIX Swiss Exchange<br />

und der BX Berne eXchange erlassenen Reglemente enthalten ergänzende<br />

Vorschriften über die Abschlussprüfung.<br />

Das Revisionsorgan eines Emittenten gemäss Kotierungsreglement der SIX<br />

Swiss Exchange hat in seinem Bericht festzuhalten, ob die Rechnungslegung des<br />

Emittenten in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsstandards<br />

erstellt worden ist (Art. 14 Kotierungsreglement gültig ab 1. Juli 2009). Für<br />

Investmentgesellschaften (Art. 71 Kotierungsreglement gültig ab 1. Juli 2009)<br />

und Immobiliengesellschaften (Art. 81 Kotierungsreglement gültig ab 1. Juli<br />

2009) sind vom Regulatory Board festgelegte, zusätzliche Angaben im Anhang<br />

aufzunehmen und deren Einhaltung ist durch das Revisionsorgan zu bestätigen.<br />

Gemäss Kotierungsreglement über die Zulassung von Effekten an der BX Berne<br />

eXchange hat die Revisionsstelle in ihrem Bericht zu bestätigen, dass die Rechnungslegung<br />

des Emittenten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit den angewandten<br />

Rechnungslegungsnormen vermittelt (Art. 17.4 Kotierungsreglement).<br />

Bei Investmentgesellschaften hat die Revisionsstelle zudem die Einhaltung<br />

der Anlagestrategie zu prüfen (Art. 7.4 Kotierungsreglement). Investiert eine<br />

Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in schwer bewertbare Anlagen,<br />

hat sich der Revisionsbericht ergänzend auch zur Plausibilität der angewandten<br />

Bewertungsmethoden zu äussern (Art. 7.6 Ziff. 3 Kotierungsreglement).<br />

11K Die Abschlussprüfung bei Banken, Effektenhändlern, Anlagefonds, Versicherungsgesellschaften,<br />

Spielbanken, Börsen usw. ist Gegenstand der Spezialgesetzgebung.<br />

Die <strong>PS</strong> treten nicht auf Branchenbesonderheiten ein. Sie sind jedoch<br />

auch in diesen Fällen einzuhalten, soweit ihnen nicht anderslautende Rechtsnormen<br />

entgegenstehen.<br />

Weitere gesetzliche Pflichten<br />

11L Wo die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Abschlussprüfer<br />

mitunter weitere gesetzliche Pflichten zu erfüllen (s. Anhang).<br />

Vorschriften über den Abschlussprüfer<br />

11M Wo die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, gelten mitunter besondere<br />

Anforderungen an die Person des Abschlussprüfers (s. Anhang). Der Abschlussprüfer<br />

muss stets darauf achten, dass er diese erfüllt.<br />

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