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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Beispiel 6: Fusionsprüfung bei Stiftungen<br />

(gemeinsamer Fusionsprüfer)<br />

Bericht des gemeinsamen Fusionsprüfers an die Stiftungsräte der an der Fusion beteiligten<br />

[Name, Domizil übernehmende Stiftung] und [Name, Domizil übertragende Stiftung]<br />

[Name, Domizil übertragende Stiftung] und [Name, Domizil übernehmende Stiftung] haben<br />

am [Datum] einen Fusionsvertrag abgeschlossen, wonach [Name übernehmende Stiftung] auf<br />

dem Wege der Fusion gemäss Art. 78 Abs. 1 FusG [Name übertragende Stiftung]<br />

rückwirkend per [Datum] absorbiert. Die Fusion erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung sowie allfällig weiterer, im<br />

Fusionsvertrag vorgesehener Bedingungen. Die Fusion wird rechtskräftig mit dem Eintrag im<br />

Handelsregister.<br />

In analoger Anwendung von Art. 15 Abs. 1 FusG haben uns die Stiftungsräte von [Name<br />

übernehmende Stiftung] und von [Name übertragende Stiftung] als gemeinsamen Fusionsprüfer<br />

beauftragt.<br />

Für die Erstellung und den Inhalt des Fusionsvertrages und der der Fusion zu Grunde liegenden<br />

Bilanzen sowie deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sind die<br />

Stiftungsräte der an der Fusion beteiligten Stiftungen verantwortlich. Unsere Aufgabe besteht<br />

darin, den Fusionsvertrag und die der Fusion zu Grunde liegenden Bilanzen in Sinne von<br />

Art. 81 Abs. 3 FusG zu prüfen und zu beurteilen. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen<br />

Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen.<br />

Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen der Empfehlung zur Prüfung PE 800-1:<br />

Prüfung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.<br />

Danach ist eine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen<br />

in den genannten Prüfungsgegenständen mit angemessener Sicherheit erkannt werden.<br />

Gemäss Fusionsvertrag [Beschreibung, wie Destinatärsrechte gewahrt werden]. Mit der<br />

Fusion wird [Name übertragende Stiftung] ohne Liquidation aufgelöst und [Name übernehmende<br />

Stiftung] übernimmt Aktiven und Passiven durch Universalsukzession. Die Übernahme<br />

der Aktiven und Passiven erfolgt zu Buchwerten gemäss Bilanz von [Datum], welche<br />

von der gesetzlichen Revisionsstelle geprüft wurde.<br />

Wir haben den Fusionsvertrag vom [Datum] und die der Fusion zu Grunde liegenden Bilanzen<br />

beider Stiftungen darauf hin geprüft, ob<br />

1. allfällige Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind, und<br />

2. Forderungen von Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung<br />

das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.<br />

Wir haben die entsprechenden Prüfungshandlungen vorgenommen und sind der Auffassung,<br />

dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet. Unsere Arbeiten<br />

umfassten namentlich [1]:<br />

� Durchsicht des Fusionsvertrages;<br />

� Durchsicht der durch die Revisionsstellen geprüften Bilanzen beider Stiftungen per<br />

[Datum];<br />

� Befragung einzelner Stiftungsräte beider Stiftungen;<br />

� Einsichtnahme in weitere, relevante Unterlagen der Parteien, namentlich [Aufzählung];<br />

� Beurteilung, ob die Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind;<br />

� Beurteilung, ob Forderungen von Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren<br />

Befriedigung das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.<br />

Unsere Beurteilung basiert auf den Informationen, wie sie sich aus den zu prüfenden Unterlagen<br />

und Befragungen der Stiftungsratsmitglieder ergeben haben und sich aus heutiger Sicht<br />

beurteilen lassen. Dabei haben wir uns darauf verlassen, dass die zur Verfügung gestellten<br />

Informationen in allen wesentlichen Punkten vollständig und angemessen waren. Unsere<br />

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