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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 720 Andere Informationen in Dokumenten, die geprüfte Abschlüsse enthalten<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Andere Informationen in Dokumenten,<br />

die geprüfte Abschlüsse enthalten<br />

(<strong>PS</strong> 720)<br />

Einleitung ............................................................................................................................... 393<br />

Zugang zu anderen Informationen ......................................................................................... 394<br />

Berücksichtigung anderer Informationen............................................................................... 394<br />

Wesentliche Inkonsistenzen ................................................................................................... 395<br />

Wesentliche Falschdarstellungen von Sachverhalten ............................................................ 395<br />

Zugang zu anderen Informationen nach Berichtsdatum des Abschlussprüfers ..................... 396<br />

Der vorliegende <strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard (<strong>PS</strong>) wurde vom Vorstand der Treuhand-Kammer<br />

am 11. Juni 2004 verabschiedet. Er setzt ISA 720 Other Information in<br />

Documents Containing Audited Financial Statements (Stand 30. Juni 2003) um. Er gilt<br />

für Prüfungen von Abschlüssen für Perioden, die am 1. Januar 2005 oder danach beginnen.<br />

Er ist im Zusammenhang mit der Einleitung zu den <strong>Schweizer</strong> <strong>Prüfungsstandards</strong><br />

(<strong>PS</strong>) zu verstehen, welche den Anwendungsbereich und die Verbindlichkeit der<br />

<strong>PS</strong> darlegt.<br />

Einleitung<br />

1 Zweck dieses <strong>PS</strong> ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen darüber,<br />

wie der Abschlussprüfer andere, nicht prüfungspflichtige Informationen in Dokumenten<br />

berücksichtigt, die geprüfte Abschlüsse enthalten. Der <strong>PS</strong> gilt mit Bezug<br />

auf Geschäftsberichte, aber auch andere Dokumente (z.B. im Zusammenhang<br />

mit Wertpapieremissionen).<br />

2 Der Abschlussprüfer muss die anderen Informationen lesen, um festzustellen,<br />

ob sie wesentliche Inkonsistenzen mit dem geprüften Abschluss aufweisen.<br />

3 Eine "wesentliche Inkonsistenz" liegt vor, wenn andere Informationen in Widerspruch<br />

zu Informationen im Abschluss stehen. Sie kann Zweifel an den Schlussfolgerungen,<br />

die der Abschlussprüfer aus den zuvor erlangten Prüfungsnachweisen<br />

gezogen hat – und möglicherweise an der Begründetheit des Prüfungsurteils<br />

über den Abschluss – aufwerfen.<br />

4 Ein Unternehmen erstellt üblicherweise jährlich einen Geschäftsbericht, der den<br />

geprüften Abschluss mitsamt dem Bericht des Abschlussprüfers (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht<br />

des Abschlussprüfers) enthält. Aufgrund von Vorschriften oder Gepflogenheiten<br />

kann ein Unternehmen darin auch andere Finanzinformationen sowie<br />

nicht-finanzielle Informationen aufnehmen. Solche werden im vorliegenden <strong>PS</strong><br />

als "andere Informationen" bezeichnet.<br />

393

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