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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung<br />

chen; Prüfung im Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie; statistische<br />

Stichprobenverfahren.<br />

(b) Ermunterung zur Teilnahme an externen Programmen (Kurse, Tagungen usw.)<br />

zwecks Erwerb von Fach- oder Branchenkenntnissen.<br />

(c) Ermunterung zur Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen, die sich mit<br />

speziellen Bereichen und Branchen befassen.<br />

(d) Bereitstellung von Fachliteratur zu speziellen Bereichen und Branchen.<br />

Karriere<br />

7 Festlegung von Qualifikationen, die für die verschiedenen Stufen der Verantwortung im<br />

Prüfungsunternehmen als notwendig erachtet werden.<br />

(a) Erarbeitung von Richtlinien, welche die Aufgaben auf jeder Stufe sowie die erwartete<br />

Leistung und Qualifikation für eine Beförderung auf diese Stufe umschreiben,<br />

darunter:<br />

(i) Titel und entsprechende Aufgaben.<br />

(ii) Erfahrung (kann als Zeitspanne ausgedrückt sein), die im allgemeinen für eine<br />

Beförderung auf die nächsthöhere Stufe erforderlich ist.<br />

(b) Festlegung von Kriterien, anhand derer die individuelle Leistung und das erwartete<br />

Können beurteilt werden, wie:<br />

(i) Fachwissen.<br />

(ii) Analytische Fähigkeiten und Beurteilungsvermögen.<br />

(iii) Kommunikationsfähigkeit.<br />

(iv) Führungsqualitäten und didaktisches Geschick.<br />

(v) Kundenbeziehungen.<br />

(vi) Persönliche Einstellung und professionelles Verhalten (Charakter, Intelligenz,<br />

Urteilskraft und Motivation).<br />

(vii) Wirtschaftsprüferdiplom als Voraussetzung der Beförderung in eine Vorgesetztenposition.<br />

(c) Information der Mitarbeiter über Grundsätze und Methoden hinsichtlich Beförderungen<br />

mittels eines Personalhandbuchs oder auf andere Weise.<br />

8 Beurteilung der Leistung der Mitarbeiter sowie Information der Mitarbeiter über ihre<br />

Fortschritte.<br />

(a) Sammlung und Auswertung von Informationen über die Leistung der Mitarbeiter.<br />

(i) Festlegung der Verantwortlichkeit für die Mitarbeiterbeurteilung und der<br />

diesbezüglichen Anforderungen auf jeder Stufe; mit Bezeichnung, wer welche<br />

Beurteilungen erstellt und wann.<br />

(ii) Unterrichtung der Mitarbeiter über die Ziele der Mitarbeiterbeurteilung.<br />

(iii) Verwendung von – eventuell standardisierten – Formularen für die Leistungsbeurteilung<br />

von Mitarbeitern.<br />

(iv) Besprechung der Beurteilung mit der beurteilten Person.<br />

(v) Vorschrift, dass Beurteilungen vom Vorgesetzten des Beurteilenden überprüft<br />

werden.<br />

(vi) Überprüfung von Beurteilungen, um festzustellen, dass die Mitarbeiter für<br />

verschiedene Personen gearbeitet haben und von verschiedenen Personen<br />

beurteilt wurden.<br />

(vii) Feststellung, dass die Beurteilungen rechtzeitig abgeschlossen wurden.<br />

(viii) Dokumentation des Prozesses der Mitarbeiterbeurteilung in den Personalakten.<br />

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