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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 600 Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

Teilung der Verantwortung<br />

18 Ziffer 18 von ISA 600 Using the Work of Another Auditor hält fest: Obwohl eine<br />

Befolgung der vorhergehenden Ziffern anzustreben wäre, erlauben in manchen<br />

Ländern die gesetzlichen Vorschriften dem ersten Abschlussprüfer, sein Prüfungsurteil<br />

über den Abschluss als Ganzes – betreffend einen oder mehrere Unternehmensteile<br />

– ausschliesslich auf den Bericht eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

abzustützen. Verfährt der erste Abschlussprüfer so, muss sein Bericht<br />

dies klar festhalten, wobei die relative Grösse des vom anderen Wirtschaftsprüfer<br />

geprüften Teils des Abschlusses bezeichnet werden muss. In einem<br />

solchen Fall beschränken sich die Prüfungshandlungen üblicherweise auf jene<br />

gemäss Ziffer 7 und 9.<br />

18A In der Schweiz erlauben es die gesetzlichen Vorschriften dem ersten Abschlussprüfer<br />

nicht, die Verantwortung für sein Prüfungsurteil über den Abschluss<br />

abzugeben. Er muss deshalb die vorhergehenden Ziffern des vorliegenden <strong>PS</strong><br />

befolgen, wenn er die Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers verwendet.<br />

Indessen darf er in seinem Bericht erwähnen, dass – und in welchem Umfang – er<br />

die Arbeiten eines anderen Prüfers verwendet hat. Dies geschieht in Form eines<br />

Zusatzes (s. <strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers).<br />

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