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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

� Einsichtnahme in weitere im Einzelfall relevante Unterlagen aller Parteien (beispielsweise<br />

Fairness Opinion, neue Statuten, Organisationsreglement);<br />

� rechnerische Überprüfung und Beurteilung der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses;<br />

� Beurteilung, ob die vorgesehene Kapitalerhöhung zur Wahrung der Rechte der<br />

Aktionäre der übertragenden Gesellschaft(en) genügt und ob die benötigte Anzahl<br />

Beteiligungsrechte effektiv verfügbar ist;<br />

� Eventuell: Beurteilung, ob in Höhe der vorgesehenen Ausgleichszahlung oder Abfindung<br />

frei verwendbare Mittel vorhanden sind; bei Lieferung von Aktien Dritter<br />

als Abfindung (beispielsweise bei einer Dreiecksfusion), ob die diesbezügliche<br />

Liefer- und Leistungspflicht gedeckt ist.<br />

4.6 Prüfbericht<br />

70 In Anhang 1, Beispiel 1 findet sich das Beispiel eines Prüfberichtes. Prüfberichte sind<br />

auf den Einzelfall hin anzupassen. Der Bericht des Prüfers ist von den involvierten<br />

Gesellschaften dem Handelsregisteramt als Beleg einzureichen (Art. 105a Abs. 1 lit. d<br />

HRegV). Die Prüfberichte sind damit jedermann öffentlich zugänglich.<br />

71 Wird das Kapital im Rahmen einer Fusion erhöht, verlangen gewisse Handelsregisterämter<br />

neben dem Prüfbericht gemäss Art. 15 Abs. 4 FusG eine Prüfbestätigung nach<br />

Art. 652f OR. Wird das Kapital im Rahmen einer Fusion erhöht und verzichten die<br />

Gesellschafter auf eine Prüfung (KMU) oder entfällt die Prüfung von Gesetzes wegen<br />

(erleichterte Fusion), so verlangen die Handelsregisterämter meist die Einhaltung der<br />

Sacheinlagevorschriften, weshalb hier ebenfalls eine Prüfungsbestätigung abzugeben ist<br />

(vergleiche Ziffer 60).<br />

4.7 Erleichterte Fusion<br />

72 Unter dem Abschnitt "Erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften" sieht das FusG<br />

vor, auf gewisse Verfahrensschritte zu verzichten. Bezüglich Prüfung der Fusionsunterlagen<br />

hat dies folgende Konsequenzen: Besitzt<br />

a) die übernehmende Kapitalgesellschaft sämtliche stimmberechtigten Anteile der<br />

übertragenden Kapitalgesellschaft (Mutter-Tochter-Fusion) (Art. 23 Abs. 1 lit. a<br />

FusG), oder<br />

b) ein Rechtsträger, eine natürliche Person oder eine gesetzlich oder vertraglich<br />

verbundene Personengruppe alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften<br />

(Schwesternfusion) (Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG),<br />

ist von Gesetzes wegen keine Prüfung des Fusionsvertrags durchzuführen 5 . Im Fall a)<br />

hält die übernehmende Gesellschaft, im Fall b) die Gesellschafter, welche die an der<br />

Fusion beteiligten Gesellschaften beherrschen, 100% der stimmberechtigten Anteile. In<br />

allen übrigen Fällen ist immer eine Prüfung vorgesehen, vorbehältlich der Ausnahme<br />

bezüglich KMU.<br />

73 Besitzt die übernehmende Kapitalgesellschaft mindestens 90% aber nicht alle<br />

stimmberechtigten Anteile, so sieht das Gesetz ebenfalls Erleichterungen vor, falls (a)<br />

den Inhabern von Minderheitsbeteiligungen neben Anteilscheinen an der übernehmenden<br />

Kapitalgesellschaft eine Abfindung angeboten wird, die dem wirklichen Wert der<br />

Anteile entspricht, und (b) zudem aus der Fusion weder eine Nachschusspflicht, noch<br />

eine andere persönliche Leistungspflicht oder eine persönliche Haftung erwächst<br />

5 Da es sich um eine Erleichterung handelt, kann auf diese Erleichterung auch verzichtet werden; das heisst, es<br />

kann gegebenenfalls dennoch eine Prüfung durchgeführt werden.<br />

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