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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

Beurteilung der Ergebnisse von Prüfungshandlungen<br />

61 Der Abschlussprüfer muss abschliessend einschätzen, ob die Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben im Abschluss den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen<br />

entsprechen. Hierzu muss er beurteilen, ob die erlangten<br />

Prüfungsnachweise hinreichend und angemessen sind sowie mit anderen, im<br />

Verlaufe der Prüfung erlangten und beurteilten Prüfungsnachweisen übereinstimmen.<br />

62 Bei der Einschätzung, ob die Fair Value-Bewertungen und -Angaben im Abschluss<br />

den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entsprechen, beurteilt der<br />

Abschlussprüfer, ob die Informationen und Prüfungsnachweise, welche bei der<br />

Prüfung der Fair Value-Bewertungen erlangt wurden, mit anderen, im Verlaufe<br />

der Prüfung erlangten Prüfungsnachweisen übereinstimmen, und zwar vor dem<br />

Hintergrund des Abschlusses als Ganzes. Z.B. zieht er in Betracht, ob eine Beziehung<br />

besteht zwischen den Abzinsungssätzen zukünftiger Cash Flows bei der<br />

Ermittlung des Fair Value einer Rendite-Immobilie und den Zinssätzen auf Verbindlichkeiten,<br />

die das Unternehmen zwecks Erwerb von Rendite-Immobilien<br />

eingegangen ist.<br />

Erklärungen der Unternehmensleitung<br />

63 Der Abschlussprüfer muss von der Unternehmensleitung schriftliche Erklärungen<br />

darüber erlangen, ob die wesentlichen Annahmen vernünftig sind<br />

(Ziffer 37 ff.), namentlich, ob sie die Absicht sowie die Fähigkeit der Unternehmensleitung<br />

zu bestimmten Vorgehensweisen – wo für die Fair-Value-<br />

Bewertungen und -Angaben relevant (Ziffer 22 f.) – angemessen widerspiegeln.<br />

64 <strong>PS</strong> 580 Erklärungen der Unternehmensleitung behandelt die Verwendung solcher<br />

Erklärungen als Prüfungsnachweise. Je nach Art, Wesentlichkeit und Komplexität<br />

von Fair Values können Erklärungen der Unternehmensleitung über Fair Value-Bewertungen<br />

und -Angaben im Abschluss auch Folgendes zum Gegenstand<br />

haben:<br />

� Die Angemessenheit der Bewertungsmethoden, einschliesslich zugrunde liegender<br />

Annahmen, welche das Unternehmen bei Fair Value-Bewertungen<br />

entsprechend den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen verwendet hat,<br />

sowie die konsistente Anwendung dieser Methoden.<br />

� Die Gründe (gegebenenfalls), mit welchen die Unternehmensleitung die Vermutung<br />

in den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen widerlegt hat, dass<br />

der Fair Value verlässlich ermittelt werden kann.<br />

� Die Vollständigkeit und Angemessenheit der Fair Value-Angaben im Sinne<br />

der anzuwendenden Rechnungslegungsnormen.<br />

� Ob Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Korrekturen der Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben im Abschluss erfordern.<br />

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