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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Beispiel 5: Umwandlungsprüfung<br />

(Beispiel der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH)<br />

Bericht des Umwandlungsprüfers an den Verwaltungsrat [1] von [Firma, Domizil Gesellschaft]<br />

Der Verwaltungsrat [1] von [Firma, Domizil Gesellschaft] hat am [Datum] einen Umwandlungsplan<br />

genehmigt, gemäss welchem [Firma Gesellschaft] nach Art. 54 Abs. [2] FusG in<br />

eine GmbH [3] umgewandelt werden soll. Die Umwandlung steht unter dem Vorbehalt der<br />

Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte, der Zustimmung der Generalversammlung<br />

[1] der Gesellschaft, welche für den [Datum] vorgesehen ist, sowie allfällig weiterer, im<br />

Umwandlungsplan vorgesehener Bedingungen. Die Umwandlung wird rechtskräftig mit dem<br />

Eintrag im Handelsregister.<br />

In Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 FusG hat uns der Verwaltungsrat [1] der Gesellschaft<br />

als Umwandlungsprüfer beauftragt.<br />

Für die Erstellung und den Inhalt von Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und die der<br />

Umwandlung zu Grunde liegenden Bilanz sowie deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist der Verwaltungsrat [1] der Gesellschaft verantwortlich. Unsere<br />

Aufgabe besteht darin, den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung<br />

zu Grunde liegende Bilanz im Sinne von Art. 62 FusG zu prüfen und zu beurteilen.<br />

Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit<br />

erfüllen.<br />

Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen der Empfehlung zur Prüfung PE 800-1:<br />

Prüfung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.<br />

Danach ist eine Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen<br />

in den genannten Prüfungsgegenständen mit angemessener Sicherheit erkannt<br />

werden.<br />

Gemäss Umwandlungsplan werden die Aktionäre neu Gesellschafter einer GmbH [5] und<br />

erhalten je [Zahl] Stammanteile [5] zu CHF [Betrag] [6]. Die Umwandlung erfolgt auf der<br />

Grundlage der handelsrechtlichen Bilanz per [Datum], welche von der gesetzlichen Revisionsstelle<br />

geprüft wurde.<br />

Wir haben den Umwandlungsplan vom [Datum], den Umwandlungsbericht vom [Datum] und<br />

die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz per [Datum] im Sinne von Art. 62 Abs. 4<br />

FusG darauf hin geprüft, ob die Rechtsstellung der Aktionäre [5] nach der Umwandlung<br />

gewahrt bleibt und die Voraussetzungen für die Umwandlung, namentlich die Liberierungsvorschriften<br />

[7] erfüllt sind und haben die entsprechenden Prüfungshandlungen vorgenommen.<br />

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für<br />

unser Urteil bildet.<br />

Unsere Arbeiten umfassten namentlich: [8]<br />

� Durchsicht des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und der der Umwandlung<br />

zu Grunde liegenden Bilanz und Nachvollzug der Überlegungen des Verwaltungsrates<br />

betreffend Wahrung der Rechte der Aktionäre und der Einhaltung der Gründungs-,<br />

namentlich der Liberierungsvorschriften [7];<br />

� Befragung einzelner Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung [1];<br />

� Einsichtnahme in weitere relevante Unterlagen, namentlich [Aufzählung];<br />

� Beurteilung der Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses für Anteile [7] beziehungsweise<br />

der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre nach der Umwandlung;<br />

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