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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 920 Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Vereinbarte Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen<br />

(<strong>PS</strong> 920)<br />

"Einstiegshilfe"<br />

Dieser <strong>PS</strong> gibt Anleitungen bei Aufträgen zu vereinbarten Prüfungshandlungen<br />

("agreed-upon procedures") und zur diesbezüglichen Berichterstattung. Soweit<br />

praktikabel und unter gewissen Voraussetzungen kann dieser <strong>PS</strong> auch bei Aufträgen<br />

bezüglich nicht-finanzieller Informationen herangezogen werden.<br />

Ziel eines Auftrags zu vereinbarten Prüfungshandlungen<br />

Bei einem solchen Auftrag werden jene Prüfungshandlungen vorgenommen, die<br />

mit dem Unternehmen (ev. auch einer Drittpartei) vereinbart worden sind.<br />

Berichtet wird über die tatsächlichen Feststellungen; es wird demnach keine<br />

Zusicherung abgegeben.<br />

Nur jene Parteien, mit denen die Prüfungshandlungen vereinbart wurden, sind<br />

Adressaten des Berichts. Andere Empfänger kennen den Zusammenhang nicht<br />

und könnten die Ergebnisse falsch interpretieren. Wird der Empfängerkreis später<br />

erweitert, sorgt der Wirtschaftsprüfer dafür, dass sich – wenn möglich (Ziffer<br />

10) – alle Parteien mit den Auftragsbedingungen einverstanden erklären.<br />

Allgemeine Grundsätze vereinbarter Prüfungshandlungen<br />

Der Wirtschaftsprüfer muss die Standes- und Berufsregeln und die relevanten<br />

Erlasse der Treuhand-Kammer einhalten. Insbesondere unterliegt er folgenden<br />

Grundsätzen: Integrität, Objektivität, professionelle Kompetenz und Sorgfalt,<br />

Verschwiegenheit, professionelles Verhalten sowie Befolgung fachlicher Vorschriften<br />

und Standards. Unabhängigkeit ist kein zwingendes Erfordernis; allerdings<br />

können die Auftragsbedingungen oder gesetzliche Vorschriften Bestimmungen<br />

zur Unabhängigkeit vorgeben. Ist diese nicht gegeben, muss dies im Bericht<br />

zum Ausdruck kommen.<br />

Vereinbarung der Auftragsbedingungen<br />

Zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Unternehmen (und ev. weiteren Parteien,<br />

die Berichtsempfänger sind), muss klares Einvernehmen über die Prüfungshandlungen<br />

und die sonstigen Bedingungen des Auftrags bestehen (wesentlichste<br />

Inhaltspunkte einer solchen Vereinbarung in Ziffer 9). Die Auftragsbedingungen<br />

sollen in einem Bestätigungsschreiben dokumentiert sein, insbesondere<br />

die Prüfungshandlungen und die Erklärung, dass der Bericht nur an jene Parteien<br />

geht, mit denen die Prüfungshandlungen vereinbart worden sind.<br />

� Beispiel eines Bestätigungsschreibens<br />

472<br />

Ziffer<br />

1-3<br />

4, 5<br />

6, 9, 10<br />

10A<br />

7<br />

9, 11, 12<br />

Anhang 1

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