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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong><br />

11A Bei Abschlüssen, deren Ziel ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild im Sinne von Ziffer 3B ist, bringt das Prüfungsurteil zum Ausdruck, ob der<br />

Abschluss dieses Bild in Übereinstimmung mit einem anerkannten, umfassenden,<br />

im Abschluss angegebenen Regelwerk der Rechnungslegung vermittelt.<br />

12 Der Abschlussprüfer verschafft sich angemessene Prüfungsnachweise, die ihm<br />

ermöglichen, Schlussfolgerungen zu ziehen, aufgrund derer er sich sein Prüfungsurteil<br />

bildet (s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise).<br />

13 Das Prüfungsurteil erhöht – dank der hohen Zusicherung – die Glaubwürdigkeit<br />

des Abschlusses und so dessen Nutzen für die Abschlussadressaten. Ein absolut<br />

sicheres Urteil ist bei Abschlussprüfungen nicht zu erreichen, namentlich wegen<br />

des unumgänglichen Gebrauchs von Ermessen, der Prüfung auf Stichprobenbasis,<br />

der inhärenten Grenzen jedes Rechnungswesen-Systems und jeder internen<br />

Kontrolle sowie des Umstands, dass Prüfungsnachweise in der Regel überzeugend<br />

sind, ohne indes einen zwingenden Beweis darzustellen.<br />

Verwandte Dienstleistungen<br />

Review (prüferische Durchsicht) (s. <strong>PS</strong> 910 Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen)<br />

14 Ziel der Review eines Abschlusses ist eine Aussage darüber, ob der Wirtschaftsprüfer<br />

(Ziffer 2) auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zu dem Schluss veranlassen,<br />

dass der Abschluss nicht in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen (Ziffer 3A) entspricht. Diese Aussage macht der Wirtschaftsprüfer<br />

aufgrund von Prüfungshandlungen, die nicht alle Nachweise liefern,<br />

welche von einer Prüfung verlangt würden (Ziffer 12). Die Review von Finanzinformationen<br />

oder anderen Informationen, die in Übereinstimmung mit geeigneten<br />

Kriterien (z.B. bestimmten Rechnungslegungsnormen) erstellt worden<br />

sind, hat eine ähnliche Zielsetzung.<br />

15 Zu einer Review gehören Befragungen und analytische Prüfungshandlungen. Sie<br />

sind darauf ausgerichtet, die Verlässlichkeit von Aussagen zu prüfen, die in der<br />

Verantwortung einer Partei liegen und der Verwendung durch eine andere Partei<br />

dienen. Eine Review verlangt zwar prüferische Fähigkeiten, die Anwendung von<br />

Prüfungstechniken und die Erlangung von Prüfungsnachweisen, umfasst gewöhnlich<br />

aber weder die Beurteilung von Rechnungswesen-System und interner<br />

Kontrolle noch die stichprobenweise Prüfung von Aufzeichnungen oder von<br />

Antworten mittels erhärtender Nachweise (Überprüfung, Beobachtung, Einholung<br />

einer Bestätigung oder Berechnung) – Verfahren, wie sie üblicherweise bei<br />

einer Prüfung angewandt werden.<br />

16 Zwar versucht der Wirtschaftsprüfer, von allen wesentlichen Sachverhalten<br />

Kenntnis zu erhalten. Dass er dieses Ziel erreicht, ist jedoch aufgrund der vorgenommenen<br />

Prüfungshandlungen bei einer Review weniger wahrscheinlich als bei<br />

einer Prüfung. Deshalb ist auch der Grad der gegebenen Zusicherung weniger<br />

hoch.<br />

13

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