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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 810 Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen<br />

Periode, auf die sich die Zukunftsinformationen beziehen<br />

Mit zunehmender Länge der Periode, auf welche sich die Zukunftsinformationen<br />

beziehen, werden die Annahmen spekulativer und die Schätzungen schwieriger.<br />

� Beurteilungskriterien für die Länge der künftigen Periode<br />

Prüfungshandlungen<br />

� Bestimmungsfaktoren zur Festlegung der Prüfungshandlungen<br />

Der Wirtschaftsprüfer beurteilt Herkunft und Verlässlichkeit der aus internen<br />

und externen Quellen stammenden Nachweise. Die Beurteilung erfolgt im Lichte<br />

historischer Informationen und aufgrund der Gegebenheiten des Unternehmens<br />

(z. B. vorhandene Produktionskapazitäten). Zu hypothetischen Annahmen sind<br />

zwar keine Nachweise zu erlangen, der Wirtschaftsprüfer muss sich aber vergewissern,<br />

dass die Annahmen mit dem Zweck der Zukunftsinformationen konsistent<br />

und nicht unrealistisch sind. Er muss sich auch davon überzeugen, dass die<br />

Zukunftsinformationen auf Basis der Annahmen der Unternehmensleitung ordnungsgemäss<br />

erstellt worden sind (z. B. durch Nachrechnungen).<br />

Der Wirtschaftsprüfer muss von der Unternehmensleitung schriftliche Erklärungen<br />

erlangen (Verantwortlichkeiten, Zweck der Zukunftsinformationen, Vollständigkeit<br />

der wesentlichen Annahmen).<br />

Darstellung und Offenlegung<br />

� Kriterien zur Beurteilung der Darstellung und der Offenlegung<br />

Bericht über die Prüfung von Zukunftsinformationen<br />

� Bestandteile und Inhaltspunkte des Berichts<br />

Erachtet der Wirtschaftsprüfer die Darstellung der Zukunftsinformationen<br />

und/oder die Offenlegung als nicht angemessen, muss er im Bericht eine Einschränkung<br />

des Urteils anbringen, ein verneinendes Urteil abgeben oder vom<br />

Mandat zurücktreten. Beurteilt er wesentliche Annahmen und/oder Schätzungen<br />

als nicht vernünftige Basis für die Zwecke der Zukunftsinformationen, muss er<br />

im Bericht ein verneinendes Urteil abgeben oder vom Mandat zurücktreten.<br />

Wird die Prüfung durch Auflagen beschränkt, die die erforderlichen Prüfungshandlungen<br />

verunmöglichen, muss der Wirtschaftsprüfer vom Mandat zurücktreten<br />

oder im Bericht erklären, dass eine Urteilsabgabe unmöglich ist, und die Beschränkung<br />

des Prüfungsumfangs darlegen.<br />

� Beispiel eines Berichts über eine Vorschaurechnung<br />

� Beispiel eines Berichts über eine Prognose<br />

415<br />

16<br />

17<br />

18-24<br />

25<br />

26<br />

27, 28<br />

31, 32<br />

33<br />

Anhang 1<br />

Anhang 2

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