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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

ohne es gänzlich auszuschalten. Die Verantwortung für ein verbleibendes Risiko<br />

liegt demzufolge bei der Geschäftsleitung.<br />

Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

13 Nach <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung hat eine Abschlussprüfung<br />

zum Ziel, dem Abschlussprüfer die Abgabe eines Urteils darüber<br />

zu ermöglichen, ob der Abschluss in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen entspricht. Eine Abschlussprüfung in Übereinstimmung<br />

mit den <strong>PS</strong> ist darauf ausgerichtet, angemessene Sicherheit zu geben,<br />

dass der Abschluss als Ganzes keine wesentlichen Fehlaussagen – sei es aufgrund<br />

deliktischer Handlungen oder von Fehlern – enthält. Dass eine Abschlussprüfung<br />

stattfindet, kann zwar abschreckende Wirkung haben, doch ist der Abschlussprüfer<br />

für die Vermeidung von deliktischen Handlungen und Fehlern nicht verantwortlich<br />

und kann dafür auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden.<br />

Inhärente Grenzen einer Abschlussprüfung<br />

14 Ein Abschlussprüfer kann keine absolute Sicherheit erlangen, dass wesentliche<br />

Fehlaussagen im Abschluss aufgedeckt werden. Wegen der inhärenten Grenzen<br />

einer Abschlussprüfung besteht ein unvermeidliches Risiko, dass die eine oder<br />

andere wesentliche Fehlaussage im Abschluss nicht aufgedeckt wird, obwohl die<br />

Prüfung in Übereinstimmung mit den <strong>PS</strong> geplant und durchgeführt wurde. Aufgrund<br />

von Faktoren wie dem Gebrauch von Ermessen, dem Vorgehen auf Stichprobenbasis,<br />

der inhärenten Grenzen jeder internen Kontrolle und dem Umstand,<br />

dass viele Prüfungsnachweise zwar Schlussfolgerungen erlauben, aber keinen<br />

zwingenden Beweis darstellen, bietet eine Prüfung keine Garantie dafür, dass alle<br />

wesentlichen Fehlaussagen aufgedeckt werden (zum Prüfungsrisiko s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung<br />

und interne Kontrolle). Deshalb kann der Prüfer lediglich angemessene<br />

Sicherheit erlangen, dass wesentliche Fehlaussagen im Abschluss aufgedeckt<br />

werden.<br />

15 Das Risiko, eine wesentliche Fehlaussage nicht aufzudecken, ist bei einer deliktischen<br />

Handlung höher als bei einem Fehler, weil zu deliktischen Handlungen oft<br />

ausgeklügelte, umsichtige Vorkehrungen zu ihrer Verschleierung gehören (z.B.<br />

Fälschung; bewusstes Nichtaufzeichnen von Transaktionen; absichtlich falsche<br />

Erklärungen gegenüber dem Abschlussprüfer). Solche Verschleierungsversuche<br />

sind unter Umständen noch schwerer aufzudecken, wenn dabei verschiedene Personen<br />

zusammenwirken. Dieses Zusammenwirken kann den Prüfer veranlassen<br />

zu glauben, dass Prüfungsnachweise schlüssig sind, die in Wirklichkeit falsch<br />

sind. Die Möglichkeit des Prüfers, eine deliktische Handlung aufzudecken, hängt<br />

von Faktoren wie Geschick des Täters, Häufigkeit und Umfang von Manipulationen,<br />

Reichweite des Zusammenwirkens, relativer Grösse einzelner manipulierter<br />

Beträge sowie Hierarchiestufe von Beteiligten ab. Prüfungshandlungen, die hinsichtlich<br />

der Aufdeckung von Fehlern wirksam sind, können hinsichtlich der<br />

Aufdeckung deliktischer Handlungen wirkungslos sein.<br />

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