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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong><br />

Vereinbarte Prüfungshandlungen ("agreed-upon procedures") (s. <strong>PS</strong> 920 Vereinbarte<br />

Prüfungshandlungen bezüglich Finanzinformationen)<br />

17 Bei vereinbarten Prüfungshandlungen wird ein Wirtschaftsprüfer (Ziffer 2) beauftragt,<br />

diejenigen Prüfungshandlungen vorzunehmen, welche er mit dem Unternehmen<br />

und gegebenenfalls einer Drittpartei (oder Drittparteien) vereinbart<br />

hat, und über die festgestellten Fakten zu berichten. Die Berichtsempfänger müssen<br />

ihre eigenen Schlussfolgerungen daraus ziehen. Der Bericht ist nur für die<br />

Parteien bestimmt, welche die Prüfungshandlungen vereinbart haben, da andere<br />

die Ergebnisse falsch interpretieren könnten.<br />

Erstellung von Informationen (Compilation) (s. <strong>PS</strong> 930 Erstellung von Finanzinformationen<br />

(Compilation))<br />

18 Bei der Erstellung von Finanzinformationen (Compilation) wird ein Wirtschaftsprüfer<br />

beauftragt, seine Fähigkeiten auf dem Gebiet der Rechnungslegung einzusetzen,<br />

um Finanzinformationen zu sammeln, zu klassieren und zusammenzufassen.<br />

Dies beinhaltet gewöhnlich, dass detaillierte Daten in eine handhabbare und<br />

verständliche Form gebracht werden, ohne dass es erforderlich wäre, die zugrunde<br />

liegenden Aussagen zu prüfen. Die Verfahren sind nicht darauf angelegt und<br />

ermöglichen es auch nicht, dass der Beauftragte über die Finanzinformationen irgendeine<br />

Zusicherung gibt. Für die Adressaten der erstellten Finanzinformationen<br />

hat die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers gleichwohl den Vorteil, dass<br />

die vereinbarte Dienstleistung mit professioneller Kompetenz und Sorgfalt erbracht<br />

ist.<br />

Verbindung des Wirtschaftsprüfers mit Finanzinformationen<br />

19 Ein Wirtschaftsprüfer wird mit einem Abschluss oder anderen Finanzinformationen<br />

in Verbindung gebracht, sobald er diesen Informationen einen Bericht beifügt<br />

oder der Verwendung seines Namens im Zusammenhang mit diesen Informationen<br />

zustimmt. Wird der Wirtschaftsprüfer nicht derart mit Finanzinformationen<br />

in Verbindung gebracht, können Drittparteien nicht annehmen, dass er hierfür<br />

mitverantwortlich ist. Erfährt der Wirtschaftsprüfer, dass ein Unternehmen im<br />

Zusammenhang mit Finanzinformationen unzulässigerweise seinen Namen verwendet,<br />

wird er die Unternehmensleitung auffordern, dies zu unterlassen, und<br />

gegebenenfalls weitere Schritte in Erwägung ziehen (z.B. ihm bekannte Dritte<br />

von der unzulässigen Verwendung seines Namens unterrichten oder juristischen<br />

Rat einholen).<br />

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