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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 505 Bestätigungen Dritter<br />

tigt werden, dass auf eine vertragliche Bedingung für ein langfristiges Darlehen<br />

verzichtet wurde, richtet der Prüfer die Anfrage an einen Mitarbeiter des Darlehensgebers,<br />

der Kenntnis von dem Verzicht hat und befugt ist, darüber zu informieren.<br />

29 Der Abschlussprüfer schätzt auch ein, ob es Adressaten gibt, die nicht objektiv<br />

oder nicht unverfälscht auf eine Bestätigungsanfrage antworten: Ihm können<br />

nämlich Informationen über die Sachkunde des Adressaten oder dessen Kenntnisstand,<br />

Motive, Fähigkeit zu antworten oder Bereitschaft zu antworten bekannt<br />

werden. Er beurteilt, wie sich dies auf die Gestaltung der Bestätigungsanfrage<br />

und die Beurteilung der Ergebnisse (einschliesslich des Erfordernisses zusätzlicher<br />

Prüfungshandlungen) auswirkt. Er beurteilt auch, ob die Annahme hinreichend<br />

begründet ist, dass die Bestätigungsanfrage einer Person zugeht, von welcher<br />

der Prüfer eine Antwort erwarten kann, die hinreichende und angemessene<br />

Prüfungsnachweise liefert. Z.B. kann der Prüfer feststellen, dass am Jahresende<br />

ungewöhnliche Transaktionen stattgefunden haben, deren Gegenpartei ein vom<br />

Unternehmen wirtschaftlich abhängiger Dritter ist. In solchen Fällen überlegt er<br />

sich, ob der Dritte motiviert sein könnte, eine unzutreffende Antwort zu geben.<br />

Bestätigungsprozess<br />

30 Bei Bestätigungsanfragen muss der Abschlussprüfer die Kontrolle über den<br />

Prozess der Auswahl von Adressaten, der Erstellung und des Versands von<br />

Anfragen sowie der Beantwortung wahrnehmen. Er tut dies, indem er die<br />

Kommunikation mit den ausgewählten Adressaten so gestaltet, dass die Möglichkeit<br />

einer Verfälschung der Ergebnisse durch Abfangen und Abändern von Anfragen<br />

oder Antworten minimiert wird. Er stellt sicher, dass er selber die Anfragen<br />

versendet, dass diese korrekt adressiert sind und dass die Adressaten ersucht<br />

werden, alle Antworten direkt ihm zu senden. Ferner achtet er darauf, dass Antworten<br />

tatsächlich vom betreffenden Adressaten kommen.<br />

Keine Antwort auf positive Bestätigungsanfrage<br />

31 Der Abschlussprüfer muss alternative Prüfungshandlungen vornehmen,<br />

wenn er auf positive Bestätigungsanfragen keine Antwort erhält. Die alternativen<br />

Prüfungshandlungen müssen Prüfungsnachweise über die Aussagen<br />

im Abschluss liefern, die den mit der Bestätigungsanfrage bezweckten Prüfungsnachweisen<br />

gleichwertig sind.<br />

32 Erhält der Abschlussprüfer keine Antwort, nimmt er üblicherweise mit dem Adressaten<br />

Kontakt auf, um doch zu einer Antwort zu kommen. Gelingt ihm dies<br />

nicht, verwendet er alternative Prüfungshandlungen. Deren Art hängt von der zu<br />

prüfenden Abschlussposition und Aussage ab. Bei den Forderungen kann es sich,<br />

was den Nachweis des Vorhandenseins angeht, etwa um die Prüfung nachfolgender<br />

Zahlungseingänge, von Versanddokumenten oder von anderen Kundenunterlagen<br />

handeln, und was den Nachweis der Vollständigkeit angeht, um die Prüfung<br />

der Periodenabgrenzung beim Verkauf. Bei den Verbindlichkeiten kann es<br />

sich, was den Nachweis des Vorhandenseins angeht, um die Prüfung nachfolgen-<br />

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