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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

keine Prüfung ist, wie sie die Revisionsstelle im Rahmen einer Abschlussprüfung<br />

vornimmt. Müssen im Rahmen einer Transaktion gemäss FusG Bilanzen revidiert<br />

werden, so betrifft dies eine Aufgabe der Revisionsstelle und ist als separater Auftrag<br />

durchzuführen.<br />

25 Aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 4 FusG ergibt sich, dass die<br />

Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsprüfung funktional dem Gesellschafterschutz,<br />

insbesondere dem Minderheitenschutz dienen. Der Gläubigerschutz steht im Rahmen<br />

der Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsprüfung nicht im Vordergrund. Konzeptionell<br />

vermag die vorgesehene Prüfung eine Gründungs-, respektive Kapitalerhöhungsprüfung<br />

als Gläubiger- und Kapitalschutzbestimmungen nicht vollumfänglich zu ersetzen<br />

(vergleiche auch Ziffer 22):<br />

� Die Gründungs-, respektive Kapitalerhöhungsprüfung ist zeitlich möglichst nahe am<br />

Handelsregistereintrag durchzuführen, da die Bewertung von Sacheinlagen grundsätzlich<br />

auf den Tag der Eintragung erfolgen muss (vergleiche <strong>Schweizer</strong> Handbuch<br />

der Wirtschaftsprüfung 2009, Band 3 Teil I, 2.3.1 und Band 3, Teil II, 2.2). Der<br />

Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsprüfung ist keine Frist gesetzt. Sie erfolgt<br />

nach Abschluss des Vertrags respektive Erstellen des Plans, und des Berichts durch<br />

das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan und vor dem Einsichtsverfahren<br />

zugunsten der Gesellschafter. Dieses Einsichtsverfahren dauert 30 Tage bei der<br />

Fusion und der Umwandlung, bei der Spaltung 2 Monate. Bis zur Beschlussfassung<br />

durch die Generalversammlung und der Eintragung im Handelsregister kann weitere<br />

Zeit verstreichen.<br />

� Eine Unterbewertung von Sacheinlagen ist bei der Liberierung von Kapital zulässig.<br />

Eine einseitige Unter- oder Überbewertung bei der Festlegung eines Umtauschverhältnisses<br />

ist aufgrund des Verwässerungsschutzes jedoch nicht zulässig und besonders<br />

kritisch bei der Ausrichtung einer Ausgleichszahlung oder gar Abfindung.<br />

26 Ein gewisser Gläubigerschutz bei der Überprüfung der Bewertung der Unternehmen<br />

und des Austauschverhältnisses im Rahmen der Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsprüfung<br />

leitet sich aus anderen Bestimmungen des Gesetzes ab:<br />

� Ein solcher Schutz ergibt sich zunächst als Nebeneffekt der Prüfung an sich. Werden<br />

Aktiven offensichtlich zu hoch oder Passiven zu tief bewertet und hat dies wesentlichen<br />

Einfluss auf die Unternehmensbewertung und schliesslich auf das Austauschverhältnis,<br />

wird dies der Revisor im Bericht vermerken müssen. Auf einen aufgedeckten<br />

Verstoss gegen das Verbot der Unterpari-Emission ist in jedem Fall hinzuweisen.<br />

� Im Rahmen der Methodenprüfung von Art. 15 Abs. 4 lit. c FusG hat sich der<br />

Revisor darüber zu vergewissern, ob die Bedingungen erfüllt sind, welche die Erstellung<br />

einer Zwischenbilanz erfordern (Art. 11, 35, 58, 80, 89 und 97 Abs. 3 FusG),<br />

namentlich, ob sich seit der Erstellung der letzten Bilanz wichtige Änderungen in<br />

der Vermögenslage ergeben haben, die sich im Hinblick auf das Austauschverhältnis<br />

auswirken. Auch hieraus ergibt sich gegebenenfalls als Nebeneffekt ein gewisser<br />

Gläubigerschutz.<br />

� Weiter wird sich der Revisor aufgrund der zu prüfenden Unterlagen ebenfalls<br />

darüber zu vergewissern haben, ob eine Fusion unter Beteiligung eines Unternehmens<br />

mit Unterbilanz oder Überschuldung vorliegt, für welche die Bedingungen<br />

gemäss Art. 6 FusG gelten (vergleiche Ziffer 27).<br />

� Sieht der Fusions- oder Spaltungsvertrag eine Ausgleichszahlung (Art. 7 Abs. 2,<br />

Art. 31 Abs. 1 FusG) oder der Fusionsvertrag eine Abfindung (Art. 8 FusG) vor, ist<br />

dies nach herrschender Lehre nur möglich, wenn im benötigten Umfang frei verfüg-<br />

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