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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Abfolge der Prüfung. Zunächst dürften die Wahl der Methode, dann das daraus abgeleitete<br />

Umtauschverhältnis und schliesslich die Höhe der notwendigen Kapitalerhöhung<br />

Prüfungsthema sein.<br />

5.4.1 Angewandte Methode<br />

110 Es kann auf die Ausführungen zur Fusion verwiesen werden (vergleiche Ziffern 47 ff.).<br />

Weil bei der Spaltung irgendwelche Vermögensteile übertragen werden können, die<br />

nicht zwingend einen Betriebsteil bilden müssen, wird die Substanzwertmethode bei der<br />

Spaltung häufiger Anwendung finden als bei der Fusion. Dieser Umstand führt dazu,<br />

dass bei der Spaltung, ebenfalls häufiger als bei der Fusion, verschiedene Methoden zur<br />

Bewertung angewandt werden.<br />

5.4.2 Bestimmung des Umtauschverhältnisses respektive Bezugsverhältnisses<br />

111 Der Begriff "Umtauschverhältnis" ist bei der Spaltung nicht in allen Fällen adäquat. Ein<br />

Umtausch findet nur dort statt, wo bei der übertragenden Gesellschaft durch Kapitalherabsetzung<br />

Anteile vernichtet werden und die Gesellschafter an deren Stelle Anteile<br />

der übernehmenden Gesellschaft erhalten. Dies ist der Fall bei Aufspaltungen (anstelle<br />

von Anteilen der übertragenden und aufgelösten Gesellschaft erhalten die Gesellschafter<br />

Anteile der übernehmenden Gesellschaften), bei bestimmten asymmetrischen Spaltungen<br />

(beispielsweise wenn Gesellschafter aus der übertragenden Gesellschaft ausscheiden<br />

und nur Anteile der übernehmenden Gesellschaft erhalten) sowie bei den<br />

übrigen Spaltungen sofern und soweit durch Kapitalherabsetzungen Anteile vernichtet<br />

werden. Wo keine Kapitalherabsetzung notwendig ist oder eine Kapitalherabsetzung<br />

durch Nennwertreduktion erfolgt, findet kein Umtausch statt. Weiter ist es möglich,<br />

dass bei asymmetrischen Spaltungen nicht alle Gesellschafter Anteile an der übernehmenden<br />

Gesellschaft erhalten. Der Begriff "Bezugsverhältnis" ist angebrachter.<br />

112 Bei asymmetrischen Spaltungen können sich besondere Probleme ergeben: Angenommen,<br />

aus der Gesellschaft A werde der Betriebsteil b mit dem Wert 40 auf die neu<br />

gegründete Gesellschaft B abgespalten und der in der Gesellschaft A verbleibende<br />

Betriebsteil a habe den Wert 60. Weiter angenommen, der Gesellschafter Y, welcher<br />

bisher zu 30% an Gesellschaft A beteiligt ist, erhalte sämtliche Anteile der Gesellschaft<br />

B und scheide gleichzeitig aus Gesellschaft A aus und Gesellschafter X bleibe alleiniger<br />

Aktionär der Gesellschaft A und soll am Schluss keine Anteile an Gesellschaft B halten.<br />

In diesem Fall erhält Gesellschaft B von Gesellschaft A mehr Werte als Gesellschafter<br />

Y proportional zu seiner Beteiligung zustehen würde. Das Problem kann wie folgt<br />

gelöst werden: Variante A: Es wird nur jener Betriebsteil b durch Spaltung herausgenommen,<br />

der proportional dem Anteil von Y an Gesellschaft A entspricht, nämlich<br />

30, und der Rest, nämlich 10, wird von Gesellschaft B beispielsweise durch Vermögensübertragung<br />

erworben. Variante B: Der ganze Betriebsteil b wird durch Spaltung<br />

von Gesellschaft B übernommen, jedoch erhält auch Gesellschafter X Aktien an<br />

Gesellschaft B. Y kauft nach erfolgter Spaltung von X dessen Aktien an Gesellschaft B.<br />

Variante C: Der ganze Betriebsteil b wird durch Spaltung von Gesellschaft B übernommen,<br />

Gesellschafter X erhält keine Aktien an Gesellschaft B, erhält jedoch eine<br />

Ausgleichszahlung von Y. Diese Ausgleichszahlung ist nicht analog der Abfindung bei<br />

der Fusion gemäss Art. 8 FusG zu verstehen, weil sie nicht zwischen Gesellschaft und<br />

Gesellschafter, sondern unter Gesellschaftern stattfindet. Varianten A und B bieten<br />

keine besonderen Probleme für den Spaltungsprüfer. Bei Variante C ist die Ausgleichszahlung<br />

bei der Beurteilung des Umtauschverhältnisses zu berücksichtigen, obwohl<br />

diese Ausgleichszahlung unter den Gesellschaftern stattfindet, sozusagen "ausserhalb"<br />

des FusG.<br />

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