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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 250 Berücksichtigung gesetzlicher und anderer Vorschriften<br />

400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle). Bezüglich Fehlaussagen aufgrund<br />

von Rechtsverstössen kann dieses Risiko unter anderem durch folgende Faktoren<br />

erhöht werden:<br />

� Viele gesetzliche und andere Vorschriften, insbesondere solche, die sich auf<br />

Aspekte der Unternehmenstätigkeit im Allgemeinen beziehen, haben typischerweise<br />

keine wesentliche Auswirkung auf den Abschluss und werden weder<br />

vom Rechnungswesen noch von der internen Kontrolle erfasst.<br />

� Die Wirksamkeit von Prüfungshandlungen wird durch die inhärenten Grenzen<br />

des Rechnungswesens und der internen Kontrolle sowie durch das Vorgehen<br />

mittels Stichproben begrenzt.<br />

� Viele Prüfungsnachweise (s. <strong>PS</strong> 500 Prüfungsnachweise) erlauben zwar<br />

Schlussfolgerungen, stellen aber keine zwingenden Beweise dar.<br />

� Ein Rechtsverstoss kann bewusst verheimlicht werden, etwa durch Absprache,<br />

Fälschung, bewusstes Unterlassen der Erfassung von Transaktionen,<br />

Ausschaltung von Kontrollen durch die Unternehmensleitung oder leitende<br />

Mitarbeiter oder bewusste Falschauskunft gegenüber dem Abschlussprüfer.<br />

13 In Übereinstimmung mit <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

muss der Abschlussprüfer die Prüfung mit einer professionell<br />

kritischen Grundhaltung planen und durchführen. Er muss sich bewusst<br />

sein, dass die Prüfung Verhältnisse oder Ereignisse aufdecken kann,<br />

die zum Zweifel Anlass geben, ob ein Unternehmen gesetzliche und andere<br />

Vorschriften einhält.<br />

14 In Übereinstimmung mit besonderen gesetzlichen Vorschriften kann der Abschlussprüfer<br />

verpflichtet sein, auch darüber zu berichten, ob bestimmte gesetzliche<br />

und andere Vorschriften vom Unternehmen eingehalten werden. In solchen<br />

Fällen wird er diesbezügliche Prüfungshandlungen planen.<br />

14A Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen schreibt das Gesetz dem Abschlussprüfer<br />

vor, wem und in welcher Form er festgestellte Verstösse gegen Gesetz oder Statuten<br />

zu melden hat (s. Ziffer 34A). Z.B. berichtet die Revisionsstelle einer AG<br />

über eine festgestellte Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) oder über einen<br />

Verstoss gegen Vorschriften betreffend Kapitalverlust und Überschuldung (Art.<br />

725 OR).<br />

15 Zum Zwecke der Prüfungsplanung (s. <strong>PS</strong> 300 Planung) muss der Abschlussprüfer<br />

ein allgemeines Verständnis des rechtlichen Umfelds des Unternehmens<br />

und der Branche erlangen sowie erkennen, wie das Unternehmen diese<br />

Vorschriften einhält.<br />

16 Um dieses allgemeine rechtliche Verständnis zu erlangen, wird der Abschlussprüfer<br />

insbesondere berücksichtigen, dass manche gesetzliche und andere Vorschriften<br />

eine wesentliche Auswirkung auf die Tätigkeit des Unternehmens haben<br />

können. Das bedeutet, dass gewisse Rechtsverstösse die Einstellung der Unternehmenstätigkeit<br />

zur Folge haben oder die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung<br />

in Frage stellen können. Z.B. gilt dies für die Nichteinhaltung der Auflagen<br />

einer Konzession zum Geschäftsbetrieb (z.B. der Eigenmittel- oder Liquiditäts-<br />

100

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