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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

Prüfung der Fair Value-Bewertungen und -Angaben des Unternehmens<br />

33 Der Abschlussprüfer muss die Fair Value-Bewertungen und -Angaben des<br />

Unternehmens prüfen, und zwar auf Basis seiner Einschätzung des inhärenten<br />

Risikos und des Kontrollrisikos (Ziffer 14 ff.).<br />

34 Wegen der Vielfalt möglicher Fair Value-Bewertungen von relativ einfach bis<br />

komplex können die geplanten Prüfungshandlungen nach Art, Zeitpunkt und Umfang<br />

sehr unterschiedlich sein. Ergebnisorientierte Prüfungshandlungen mit Bezug<br />

auf Fair Value-Bewertungen können etwa umfassen: (a) die Prüfung der wesentlichen<br />

Annahmen der Unternehmensleitung, des Bewertungsmodells und der<br />

zugrunde liegenden Daten (Ziffer 39-49); (b) unabhängige Fair Value-<br />

Schätzungen, um die Angemessenheit der Bewertung zu untermauern (Ziffer 52);<br />

(c) Beurteilung der Auswirkung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag auf die<br />

Fair Value-Bewertung und -Angaben (Ziffer 53-55).<br />

35 Vorhandene öffentliche Preisnotierungen auf einem aktiven Markt sind normalerweise<br />

der beste Nachweis eines Fair Value. Allerdings sind manche Fair Value-Bewertungen<br />

inhärent komplexer als andere. Grund für die Komplexität ist<br />

entweder die Art des zu bewertenden Postens oder die – nach den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen verlangte oder von der Unternehmensleitung gewählte<br />

– Bewertungsmethode. Z.B. erlauben manche Normen bei Fehlen von<br />

Preisnotierungen auf einem aktiven Markt eine Fair Value-Schätzung auf alternativer<br />

Basis (etwa einer Discounted Cash Flow-Analyse oder dem Abstellen auf<br />

eine vergleichbare Transaktion). Merkmal komplexer Fair Value-Bewertungen ist<br />

normalerweise eine grössere Unsicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit des<br />

Bewertungsprozesses. Die grössere Unsicherheit kann folgende Gründe haben:<br />

� Länge der Prognoseperiode.<br />

� Anzahl wesentlicher und komplexer Annahmen in Verbindung mit dem Prozess.<br />

� Höherer Grad an Subjektivität in Verbindung mit den Annahmen und Faktoren,<br />

welche in dem Prozess Verwendung finden.<br />

� Höherer Grad an Unsicherheit in Verbindung mit dem zukünftigen Eintritt<br />

oder Ausgang von Ereignissen, welche den Annahmen zugrunde liegen.<br />

� Mangel an objektiven Daten bei Verwendung hochgradig subjektiver Faktoren.<br />

36 Sein Verständnis des Bewertungsprozesses, namentlich seiner Komplexität, dient<br />

dem Abschlussprüfer bei der Festlegung des Aufdeckungsrisikos und dementsprechend<br />

von Art, Zeitpunkt und Umfang vorzunehmender Prüfungshandlungen<br />

(s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle). Es folgen Beispiele für<br />

Überlegungen in Bezug auf mögliche Prüfungshandlungen:<br />

� Die Verwendung einer Preisnotierung für die Prüfung einer Bewertung setzt<br />

voraus, dass der Prüfer versteht, unter welchen Umständen die Notierung zustande<br />

gekommen ist. Werden z.B. Wertschriften mit notierten Marktpreisen<br />

(Kurswerten) zu Anlagezwecken gehalten, kann es sein, dass die Bewertung<br />

zum Kurswert – je nach anzuwendenden Rechnungslegungsnormen – korri-<br />

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