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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers<br />

erforderlich hält. Der Absatz dient dem Berichtsleser als Zusicherung, dass die<br />

Prüfung in Übereinstimmung mit anerkannten Standards oder Praktiken geplant<br />

und durchgeführt worden ist.<br />

13 Der Bericht muss eine Feststellung enthalten, wonach die Abschlussprüfung<br />

mit dem Zweck geplant und durchgeführt wurde, angemessene Sicherheit<br />

darüber zu erlangen, ob der Abschluss frei von wesentlichen falschen Angaben<br />

ist.<br />

14 Der Bericht muss die Abschlussprüfung folgendermassen umschreiben:<br />

(a) Beurteilung von Nachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen<br />

Wertansätze und sonstigen Angaben;<br />

(b) Beurteilung der bei Erstellung des Abschlusses angewandten Rechnungslegungsgrundsätze;<br />

(c) Beurteilung der wesentlichen bei Erstellung des Abschlusses von der<br />

Unternehmensleitung vorgenommenen Schätzungen und<br />

(d) Beurteilung der Darstellung des Abschlusses als Ganzes.<br />

15 Der Bericht muss eine Feststellung enthalten, wonach die Abschlussprüfung<br />

eine ausreichende Grundlage für das Prüfungsurteil bildet.<br />

16 Wortlaut des vierten Absatzes des Berichts (Art und Umfang der Prüfertätigkeit):<br />

"Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von<br />

Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen<br />

Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen<br />

des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben<br />

in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung<br />

dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die<br />

Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden<br />

Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die<br />

Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die<br />

Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der<br />

Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung<br />

der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise<br />

eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil<br />

bilden."<br />

Fünfter Absatz: Prüfungsurteil<br />

17 Im Absatz mit dem Prüfungsurteil muss der Bericht die Rechnungslegungsnormen<br />

klar bezeichnen, welche im Abschluss angewandt worden sind.<br />

Soweit es sich nicht um die IFRS handelt, ist auch das Herkunftsland der<br />

Normen anzugeben (z.B. "Swiss GAAP FER"; "US Generally Accepted<br />

Accounting Principles (US GAAP)"). Zugleich muss der Absatz das Urteil des<br />

Abschlussprüfers darüber enthalten, ob der Abschluss den anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsnormen (s. <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>) entspricht.<br />

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