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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 800 Berichte über Spezialprüfungen<br />

Weise so ändern, dass den Anforderungen des vorliegenden <strong>PS</strong> entsprochen<br />

wird – sei dies durch Umformulierung oder durch Beifügung eines gesonderten<br />

Berichts.<br />

7 Haben die Informationen, über welche der Wirtschaftsprüfer berichten soll, Bestimmungen<br />

einer Vereinbarung zur Grundlage, muss der Prüfer beurteilen, ob<br />

die Unternehmensleitung bei Erstellung der Informationen wesentliche Interpretationen<br />

dieser Bestimmungen vorgenommen hat. Wesentlich ist eine Interpretation,<br />

wenn eine andere – angemessene – Interpretation zu einer wesentlichen<br />

Abweichung in den Finanzinformationen geführt hätte.<br />

8 Ist eine Vereinbarung Grundlage der Finanzinformationen, muss der Wirtschaftsprüfer<br />

beurteilen, ob wesentliche Interpretationen (Ziffer 7) in den<br />

Finanzinformationen klar offengelegt sind. Der Prüfer kann es für angebracht<br />

halten, im Bericht über die Spezialprüfung auf die einschlägige Anmerkung in<br />

den Finanzinformationen zu verweisen.<br />

Berichte über Abschlüsse, die in Übereinstimmung mit einer anderen umfassenden<br />

Grundlage der Rechnungslegung erstellt sind<br />

9 Eine umfassende Grundlage der Rechnungslegung besteht aus einer Ganzheit<br />

von Kriterien zur Erstellung von Abschlüssen, die alle wesentlichen Posten betrifft<br />

und konzeptionell überzeugend abgestützt ist. Abschlüsse für einen speziellen<br />

Zweck können in Übereinstimmung mit einer anderen umfassenden Grundlage<br />

als den IFRS, Swiss GAAP FER oder sonstigen, in <strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller<br />

Rahmen der <strong>PS</strong>, Ziffer 3A, genannten Regelwerken erstellt sein (namentlich,<br />

wenn gesetzliche Vorschriften über den Abschluss fehlen). Regeln, die nach individueller<br />

Präferenz zusammengestellt worden sind, stellen keine solche Grundlage<br />

dar. Eine solche können aber sein:<br />

� Die in der Steuererklärung für die Gewinnbesteuerung (Steuerbilanz) angewandte<br />

Grundlage.<br />

� Die Geldeinzahlungen und -auszahlungen (als Basis einer Einnahmen-<strong>Ausgabe</strong>n-Rechnung).<br />

� Die Vorschriften einer Aufsichtsbehörde betreffend die Rechnungslegung.<br />

9A Da die Gewinnbesteuerung (Steuerbilanz) in der Schweiz dem so genannten<br />

Massgeblichkeitsprinzip folgt, weicht deren Grundlage nicht – oder nur punktuell<br />

– von den handelsrechtlichen Vorschriften ab. Abschlüsse, die in Übereinstimmung<br />

mit einer abweichenden Grundlage für die Gewinnbesteuerung erstellt<br />

werden, sind lediglich denkbar im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer<br />

Unternehmen, deren interne Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Regelwerken<br />

dieser ausländischen Unternehmen erstellt werden.<br />

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