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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 545 Prüfung von Fair Values (Bewertungen und Angaben)<br />

13 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle verlangt, dass der Abschlussprüfer<br />

ein Verständnis der Kontrollen erlangt, welches genügt, um die Prüfungsstrategie<br />

zu entwickeln. Im Kontext des vorliegenden <strong>PS</strong> erlangt der Prüfer ein solches<br />

Verständnis mit Bezug auf die Fair Value-Bewertungen und -Angaben des<br />

Unternehmens, damit er Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen<br />

planen kann.<br />

14 Hat der Abschlussprüfer ein Verständnis des Prozesses für Fair Value-<br />

Bewertungen und -Angaben im Unternehmen erlangt, muss er das inhärente<br />

Risiko und das Kontrollrisiko mit Bezug auf die Fair Value-Bewertungen<br />

und -Angaben im Abschluss einschätzen, um Art, Zeitpunkt und Umfang<br />

der Prüfungshandlungen festzulegen.<br />

15 Der Grad der Anfälligkeit einer Fair Value-Bewertung für Fehlaussagen stellt ein<br />

inhärentes Risiko dar. Deshalb hängen Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen<br />

von dieser Anfälligkeit für Fehlaussagen sowie davon ab, ob der Prozess<br />

für Fair Value-Bewertungen relativ einfach oder relativ komplex ist.<br />

16 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle legt die inhärenten Grenzen interner<br />

Kontrollen dar. Fair Value-Bewertungen umfassen oft subjektive Einschätzungen<br />

der Unternehmensleitung. Das beeinflusst die Art von Kontrollen, welche<br />

sich überhaupt einrichten lassen. Die Anfälligkeit von Fair Value-Bewertungen<br />

für Fehlaussagen kann auch in dem Masse steigen, wie die einschlägigen Anforderungen<br />

an das Rechnungswesen komplexer werden. Unter solchen Umständen<br />

zieht der Abschlussprüfer bei der Einschätzung des Kontrollrisikos die inhärenten<br />

Grenzen von Kontrollen in Betracht.<br />

Beurteilung der Angemessenheit von Fair Value-Bewertungen und -Angaben<br />

17 Der Abschlussprüfer muss beurteilen, ob die Fair Value-Bewertungen und<br />

-Angaben im Abschluss den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen (s.<br />

<strong>PS</strong> 120 Konzeptioneller Rahmen der <strong>PS</strong>) entsprechen.<br />

18 Um zu beurteilen, ob die Fair Value-Bewertungen von Vermögenswerten und<br />

Verbindlichkeiten im Abschluss sowie die Angaben über diese Bewertungen und<br />

damit zusammenhängende Unsicherheiten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen<br />

entsprechen, bedient sich der Abschlussprüfer seines Verständnisses<br />

der Anforderungen dieser Rechnungslegungsnormen, seiner Kenntnisse der<br />

Tätigkeit und Branche (s. <strong>PS</strong> 310 Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des<br />

Unternehmens) sowie der Ergebnisse anderer Prüfungshandlungen.<br />

19 Die Beurteilung, ob die Fair Value-Bewertungen den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen<br />

entsprechen und ob die Prüfungsnachweise hinreichend und<br />

angemessen sind, hängt teilweise von den Kenntnissen des Abschlussprüfers über<br />

die Art der Unternehmenstätigkeit ab. Dies trifft insbesondere bei sehr komplexen<br />

Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Bewertungsmethoden zu. Z.B.<br />

können derivative Finanzinstrumente sehr komplex sein, mit dem Risiko, dass<br />

unterschiedliche Interpretationen dessen, wie der Fair Value zu ermitteln ist, zu<br />

unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen. Die Fair Value-Bewertung mancher<br />

Positionen, z.B. laufender Entwicklungen oder akquirierter immaterieller<br />

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