27.12.2012 Aufrufe

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>PS</strong> 620 Verwendung der Arbeiten eines Experten<br />

Verwendet der Abschlussprüfer die Arbeiten eines eigenen Experten, so steht<br />

dessen Eigenschaft, Experte zu sein, gegenüber der eines Mandatsmitarbeiters<br />

(im Sinne von <strong>PS</strong> 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung) im Vordergrund.<br />

Hier wird der Prüfer deshalb die notwendigen Prüfungshandlungen mit<br />

Bezug auf die Arbeiten und Feststellungen des Mitarbeiters vornehmen (Ziffer 11<br />

ff.), aber üblicherweise nicht für jeden Prüfungsauftrag dessen Befähigung und<br />

Kompetenz einschätzen, wie dies <strong>PS</strong> 220 für Mandatsmitarbeiter verlangt.<br />

5A Gesetzliche Bestimmungen zur Auskunftserteilung des Verwaltungsrates gegenüber<br />

der Revisionsstelle und zur Geheimhaltung durch die Revisionsstelle sind<br />

für die Aktiengesellschaft in Art. 730b OR festgehalten. Für die GmbH (Art. 818<br />

OR) und die Genossenschaft (Art. 906 Abs. 1 OR) gelten die Bestimmungen des<br />

Aktienrechts (s. <strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung).<br />

Ein Experte im Sinne von Ziffer 5 (a) oder (b) wird bei der Auftragserteilung auf<br />

diesen Umstand hingewiesen.<br />

Ermittlung des Erfordernisses eines Experten<br />

6 Im Verlaufe der Prüfung muss der Abschlussprüfer möglicherweise Prüfungsnachweise<br />

in Form von Berichten, Gutachten, Bewertungen, schriftlichen Feststellungen<br />

usw. eines Experten erlangen. Beispiele:<br />

� Bewertungen bestimmter Arten von Vermögenswerten (z.B. Immobilien;<br />

Produktionsanlagen; Kunstwerke; Edelsteine).<br />

� Ermittlung der Menge oder des physischen Zustands von Vermögenswerten<br />

(z.B. Mineralienlager; Bodenschätze und Erdölreserven; Restnutzungsdauer<br />

von Produktionsanlagen).<br />

� Ermittlung von Beträgen mittels spezialisierter Techniken oder Methoden<br />

(z.B. versicherungsmathematische Bewertung).<br />

� Ermittlung des Grades der Fertigstellung von Fertigungsaufträgen in Arbeit.<br />

� Rechtsgutachten zum Verständnis von Verträgen und gesetzlichen Vorschriften.<br />

7 Um zu ermitteln, ob es notwendig ist, die Arbeiten eines Experten zu verwenden,<br />

zieht der Abschlussprüfer Folgendes in Betracht:<br />

(a) Die Wesentlichkeit der betreffenden Abschlussposition;<br />

(b) das Risiko von Fehlaussagen aufgrund der Art und der Komplexität des betreffenden<br />

Sachverhalts sowie<br />

(c) das Ausmass und die Qualität sonstwie erhältlicher Prüfungsnachweise.<br />

7A Ob es notwendig ist, die Arbeiten eines Experten zu verwenden, entscheidet der<br />

Abschlussprüfer auch dann allein, wenn ein Experte vom geprüften Unternehmen<br />

beauftragt worden oder Mitarbeiter des geprüften Unternehmens ist.<br />

338

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!