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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 290 Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung<br />

Zwischenbilanzen<br />

Bei der Prüfung der Zwischenbilanzen nach Art. 725 Abs. 2 OR ist der Revisionsstelle<br />

unter gewissen Umständen ein vereinfachtes Vorgehen zuzubilligen.<br />

Im dazugehörigen Prüfbericht hat die Revisionsstelle indessen eine eindeutige<br />

Aussage darüber zu treffen, ob die Gesellschaft überschuldet ist. Bei Bewertungsunsicherheiten<br />

muss sie deshalb das ihr zustehende Bewertungsermessen<br />

wertmässig konkretisieren.<br />

Rangrücktritt<br />

Wenn die geprüften Zwischenbilanzen die Überschuldung bestätigen, hat der<br />

Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, es sei denn, ein Gläubiger<br />

gewährt einen hinreichenden Rangrücktritt. Die Revisionsstelle muss sich davon<br />

überzeugen, dass der Rangrücktritt in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend<br />

ist. Der <strong>PS</strong> gibt dafür Anleitungen.<br />

Sanierungsmassnahmen<br />

Der Verwaltungsrat kann im Fall der Überschuldung von der Benachrichtigung<br />

des Richters nur dann absehen, wenn die Gesellschaft unverzüglich saniert werden<br />

kann (Beseitigung der Überschuldung durch kurzfristig realisierbare, sofort<br />

bilanzwirksame Sanierungsmassnahmen). Andernfalls ist der Entscheid über die<br />

Fortführung der Gesellschaft dem Richter zu überlassen. Es ist nicht Aufgabe der<br />

Revisionsstelle, über die Erfolgsaussichten von Sanierungsplänen im Hinblick<br />

auf einen Konkursaufschub zu befinden. Hingegen hat sie im Hinblick auf ihre<br />

eigene subsidiäre Anzeigepflicht nach Art. 728c Abs. 3 OR die kurzfristigen<br />

finanziellen Massnahmen zur Beseitigung der Überschuldung zu beurteilen.<br />

Benachrichtigung des Richters<br />

Es ist die primäre Pflicht des Verwaltungsrates, dem Richter die Überschuldung<br />

anzuzeigen. Die Revisionsstelle trifft nur eine subsidiäre Anzeigepflicht, wenn<br />

der Verwaltungsrat untätig bleibt und die Überschuldung offensichtlich ist. Aus<br />

der Subsidiarität der Anzeigepflicht ergibt sich, dass die Revisionsstelle dem<br />

Verwaltungsrat zunächst eine angemessene Frist zur Vornahme der Anzeige<br />

setzten muss. Die Angemessenheit der Frist ist im Einzelfall zu beurteilen, sollte<br />

aber in der Regel einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen ab Feststellung der offensichtlichen<br />

Überschuldung nicht überschreiten.<br />

124<br />

V-AA<br />

BB-FF<br />

GG<br />

HH-NN

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