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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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"Einstiegshilfe"<br />

<strong>PS</strong> 200 Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Ziel und allgemeine Grundsätze der Abschlussprüfung<br />

(<strong>PS</strong> 200)<br />

Ziel einer Abschlussprüfung<br />

Ziel einer Abschlussprüfung ist die Abgabe eines Urteils, ob der Abschluss wesentliche<br />

Fehlaussagen enthält und ob er den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen<br />

entspricht.<br />

Auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erstreckt sich die Abschlussprüfung<br />

nur insoweit, als diese Vorschriften die Rechnungslegung regeln. Hingegen beinhaltet<br />

die Abschlussprüfung keine systematische Suche nach Gesetzesverstössen.<br />

Wo die Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind neben dem Prüfungsziel<br />

weitere Sachverhalte geregelt (z. B. Adressaten des Prüfberichts oder<br />

weitere Prüfungsgegenstände wie etwa die Gewinnverwendung).<br />

Das Prüfungsurteil stellt weder eine Zusicherung zur künftigen Existenz des Unternehmens<br />

noch eine Wertung der Tätigkeit der Unternehmensleitung dar.<br />

Der Prüfer beurteilt, ob die von der Unternehmensleitung getroffene Annahme<br />

der Unternehmensfortführung vertretbar sei.<br />

Allgemeine Grundsätze einer Abschlussprüfung<br />

Der Prüfer muss die Standes- und Berufsregeln und die sie konkretisierenden Erlasse<br />

der Treuhand-Kammer einhalten. Neben diesen Grundsätzen sind die gesetzlichen<br />

Vorschriften, die <strong>PS</strong> sowie gegebenenfalls statutarische und vertragliche<br />

Bestimmungen massgebend.<br />

Der Prüfer muss während des gesamten Prüfungsprozesses eine kritische Grundhaltung<br />

einnehmen. Bestätigungen der Unternehmensleitung sollen nicht unbesehen<br />

übernommen und als Ersatz für hinreichende Prüfungsnachweise angesehen<br />

werden.<br />

Umfang einer Abschlussprüfung; angemessene Sicherheit<br />

Der Umfang einer Abschlussprüfung ergibt sich aus der (verbindlichen) Anwendung<br />

der <strong>PS</strong>, der gesetzlichen und allenfalls statutarischen sowie vertraglichen<br />

Vorschriften.<br />

Durch die Abschlussprüfung soll mit angemessener Sicherheit festgestellt werden,<br />

dass der Abschluss keine wesentlichen Fehlaussagen enthält. Allerdings<br />

laufen diesem Konzept der angemessenen Sicherheit auch Faktoren zuwider, so<br />

etwa der Einsatz von Auswahlverfahren, inhärente Schwächen von Systemen,<br />

Ermessensspielräume u. a.<br />

15<br />

Ziffer<br />

2-2B<br />

2B,<br />

<strong>PS</strong> 240<br />

<strong>PS</strong> 250<br />

2C<br />

3<br />

3A<br />

<strong>PS</strong> 570<br />

4,4A<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8-11A

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