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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 700 Bericht des Abschlussprüfers<br />

Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften<br />

…….. ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrechnung<br />

existiert .<br />

Ferner bestätigen wir, dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes<br />

dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht. Trotz des im Prüfungsurteil<br />

über die Jahresrechnung dargelegten Sachverhalts empfehlen wir, die vorliegende<br />

Jahresrechnung zu genehmigen."<br />

� Meinungsverschiedenheit – fehlende Offenlegung (auch nach Gesetz) – verneinendes<br />

Urteil:<br />

"Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Jahresrechnung ..... [wie Ziffer 11].<br />

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung ..... [wie Ziffer 16].<br />

Prüfungsurteil<br />

[Absatz einfügen:] Infolge Belangung aus einer Bürgschaft zugunsten der im Berichtsjahr<br />

in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen XY AG ist mit einer Zahlungsverpflichtung<br />

von rund … CHF zu rechnen. Hierfür wurde keine Rückstellung gebildet.<br />

Entsprechend ist die Vermögens- und Ertragslage zu günstig dargestellt. Bei Bildung<br />

der Rückstellung wäre die beantragte Gewinnausschüttung nicht möglich.<br />

[Fünfter Absatz:] Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das<br />

am ..... [Datum] abgeschlossene Geschäftsjahr wegen der Auswirkung des im vorstehenden<br />

Absatz dargelegten Sachverhalts nicht dem schweizerischen Gesetz und<br />

den Statuten [gemäss Ziffer 21].<br />

Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften<br />

…….. ausgestaltetes internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrechnung<br />

existiert.<br />

Ferner halten wir fest, dass der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes<br />

wegen der Auswirkung des im Prüfungsurteil über die Jahresrechnung dargelegten<br />

Sachverhalts nicht dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entspricht. Wegen<br />

des im Prüfungsurteil über die Jahresrechnung dargelegten Sachverhalts empfehlen<br />

wir, die vorliegende Jahresrechnung an den Verwaltungsrat zurückzuweisen."<br />

46A Vermittelt ein gesetzlich vorgeschriebener Abschluss, dessen Ziel ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Ziffer 17A ist, nach<br />

Auffassung des Abschlussprüfers nicht dieses Bild, so muss der Abschlussprüfer<br />

beurteilen, ob er zugleich auch die Übereinstimmung des Abschlusses mit den<br />

gesetzlichen Vorschriften verneinen muss:<br />

� Einerseits kann die Fehlaussage, wonach der Abschluss jenes Bild vermittelt,<br />

so irreführend sein, dass dies mit einem uneingeschränkten Prüfungsurteil bezüglich<br />

der gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen zum Ausdruck käme.<br />

Z.B. ist das Fehlen einer Segmentberichterstattung nach IFRS 8 unter Umständen<br />

nicht derart irreführend.<br />

� Andererseits kann die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden<br />

Bildes im Sinne von Ziffer 17A ein gesetzliches Erfordernis sein.<br />

Z.B. liegt, wenn kein solches Bild vermittelt wird, ein Verstoss gegen das Kotierungsreglement<br />

der SIX Swiss Exchange vor, welches Teil der Börsengesetzgebung<br />

ist.<br />

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