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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Aus den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass Besonderheiten<br />

bei der Bewertung der Anteile berücksichtigt wurden oder zwingend hätten berücksichtigt<br />

werden sollen.<br />

� Kapitalerhöhung<br />

Die geplante Erhöhung des nominellen Aktienkapitals von [Firma übernehmende Gesellschaft]<br />

um CHF [Betrag] reicht aus, um die für den Umtausch notwendigen Aktien zu<br />

schaffen und die Rechte der Aktionäre von [Firma übertragende Gesellschaft] zu wahren.<br />

Bezugnehmend auf Art. 15 Abs. 4 FusG fassen wir unsere Beurteilung wie folgt zusammen:<br />

� Die vorgesehene Kapitalerhöhung von [Firma übernehmende Gesellschaft] als übernehmende<br />

Gesellschaft genügt zur Wahrung der Rechte der Aktionäre von [Firma übertragende<br />

Gesellschaft].<br />

� Das festgelegte Umtauschverhältnis ist vertretbar [4].<br />

� Die angewandte Methode zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses ist angemessen.<br />

Bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses kamen neben der Discounted-Cash-Flow-<br />

Methode [1] keine weiteren Methoden zur Anwendung und bei der Bewertung der Anteile im<br />

Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses waren keine Besonderheiten zu<br />

beachten.<br />

[Ort, Datum]<br />

[Firma Fusionsprüfer]<br />

[Unterschrift/en]<br />

Beilagen (zum Original des Berichtes):<br />

� Fusionsvertrag vom [Datum]<br />

� Fusionsbericht vom [Datum]<br />

� der Fusion zu Grunde liegende Bilanzen per [Datum]<br />

Redaktionelle Erläuterungen<br />

[1] Oder andere gewählte Methode.<br />

[2] Diese Aufzählung ist illustrativ und an den Einzelfall anzupassen.<br />

[3] Die Begründung ist illustrativ und an den Einzelfall anzupassen. Bei der Detaillierung der Begründung ist<br />

auf das Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Gesellschaften Rücksicht zu nehmen, beispielsweise<br />

durch Verweis auf den gemeinsamen Fusionsbericht der Verwaltungsräte, der den Gesellschaftern während<br />

des Einsichtverfahrens zur Verfügung steht.<br />

[4] Alternativ oder wahlweise zum Umtauschverhältnis: Abfindung.<br />

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