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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 230 Dokumentation der Abschlussprüfung<br />

11 Arbeitspapiere enthalten üblicherweise:<br />

� Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur des Unternehmens.<br />

� Auszüge oder Kopien wichtiger rechtlicher Dokumente, Vereinbarungen und<br />

Protokolle.<br />

� Informationen über die Branche und über das wirtschaftliche und rechtliche<br />

Umfeld, in welchem das Unternehmen tätig ist (s. <strong>PS</strong> 310 Kenntnis der Tätigkeit<br />

und des Umfelds des Unternehmens).<br />

� Nachweise zum Planungsprozess einschliesslich des Prüfungsprogramms und<br />

allfälliger Änderungen (s. <strong>PS</strong> 300 Planung).<br />

� Nachweise zum Verständnis des Abschlussprüfers vom Rechnungswesen-<br />

System und von der internen Kontrolle (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne<br />

Kontrolle; <strong>PS</strong> 401 Prüfung im Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie).<br />

� Nachweise zur Einschätzung von inhärenten Risiken und Kontrollrisiken sowie<br />

zu deren allfälliger Änderung (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne<br />

Kontrolle; <strong>PS</strong> 401 Prüfung im Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie).<br />

� Nachweise zur Beurteilung der Arbeiten der Internen Revision und zu den<br />

Schlussfolgerungen daraus (s. <strong>PS</strong> 610 Interne Revision – Auswirkung auf die<br />

Abschlussprüfung).<br />

� Analysen von Transaktionen und Beständen.<br />

� Analysen wichtiger Kennzahlen und Trends.<br />

� Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und Umfang durchgeführter Prüfungshandlungen<br />

sowie deren Ergebnisse.<br />

� Nachweise, dass die Arbeiten der Prüfungsmitarbeiter überwacht und durchgesehen<br />

wurden.<br />

� Angabe, von wem und wann die Prüfungshandlungen durchgeführt wurden.<br />

� Angaben über Prüfungshandlungen bezüglich Unternehmensteilen, deren Abschluss<br />

von einem anderen Wirtschaftsprüfer geprüft wird (s. <strong>PS</strong> 600 Verwendung<br />

der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers).<br />

� Aufzeichnungen betreffend die Kommunikation mit anderen Wirtschaftsprüfern,<br />

Experten und sonstigen Dritten.<br />

� Kopien von Mitteilungen oder Aufzeichnungen zu Prüfungsfragen, über die<br />

mit dem Unternehmen kommuniziert worden ist (s. <strong>PS</strong> 260 Kommunikation<br />

über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen für die Leitung und<br />

Überwachung), einschliesslich der Auftragsbedingungen (s. <strong>PS</strong> 210 Auftragsbedingungen<br />

des Abschlussprüfers) und wesentlicher Schwachstellen der Internen<br />

Kontrolle (s. <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle; <strong>PS</strong> 401<br />

Prüfung im Umfeld der Informations- und Kommunikationstechnologie ).<br />

� Erklärungen der Unternehmensleitung, z.B. Vollständigkeitserklärung (s. <strong>PS</strong><br />

580 Erklärungen der Unternehmensleitung).<br />

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