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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

21 War ein Unternehmen in der Vergangenheit rentabel und kann es rasch auf<br />

finanzielle Mittel zugreifen (Ziffer 6), beurteilt der Abschlussprüfer die Vertretbarkeit<br />

der Einschätzung normalerweise ohne detaillierte Prüfungshandlungen.<br />

Wurden jedoch Ereignisse oder Bedingungen festgestellt, die erhebliche Zweifel<br />

an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, führt der Abschlussprüfer<br />

besondere Prüfungshandlungen durch (Ziffer 26 ff.).<br />

Ereignisse oder Bedingungen nach dem Zeitraum, auf welchen sich die<br />

Einschätzung der Unternehmensleitung bezieht<br />

22 Der Abschlussprüfer muss die Unternehmensleitung zu Ereignissen oder<br />

Bedingungen befragen, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit<br />

des Unternehmens aufwerfen können und nach dem Zeitraum eintreten, auf<br />

welchen sich die Einschätzung der Unternehmensleitung bezieht.<br />

22A Die Einschätzung der Unternehmensleitung bezieht sich auf einen Zeitraum von<br />

mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag (Ziffer 18). Vorliegender Abschnitt<br />

behandelt Ereignisse oder Bedingungen, die später eintreten, d.h. in jener<br />

– dokumentierten – Einschätzung nicht berücksichtigt sind.<br />

23 Der Abschlussprüfer ist sich bewusst, dass Ereignisse oder Bedingungen bekannt<br />

– oder sogar geplant – sein können, die nach dem Zeitraum eintreten, auf welchen<br />

sich die Einschätzung der Unternehmensleitung bezieht. Möglicherweise<br />

stellen sie die Vertretbarkeit der dem Abschluss zugrunde liegenden Fortführungsannahme<br />

in Frage. Dem Prüfer können derlei Ereignisse oder Bedingungen<br />

bei der Planung oder der Durchführung seiner Arbeiten bekannt werden, einschliesslich<br />

der Prüfung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag (s. <strong>PS</strong> 560 Ereignisse<br />

nach dem Bilanzstichtag).<br />

24 Der Grad an Unsicherheit der Folgen von Ereignissen oder Bedingungen nimmt<br />

zu, je weiter diese in der Zukunft liegen. Daher müssen wesentliche Anzeichen<br />

für Probleme der Unternehmensfortführung vorliegen, bevor der Abschlussprüfer<br />

weitergehende Schritte in Betracht zieht. Unter Umständen muss er die Unternehmensleitung<br />

auffordern, festzustellen, wie wesentlich bestimmte Ereignisse<br />

oder Bedingungen möglicherweise für ihre Einschätzung der Fortführungsfähigkeit<br />

sind.<br />

25 Zwecks Feststellung von Anzeichen für Ereignisse oder Bedingungen, die erhebliche<br />

Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können<br />

und nach dem Zeitraum eintreten, auf welchen sich die Einschätzung der Unternehmensleitung<br />

bezieht (mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag; Ziffer<br />

18), ist der Abschlussprüfer zu keinen anderen Prüfungshandlungen als zur Befragung<br />

der Unternehmensleitung verpflichtet.<br />

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