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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 250 Berücksichtigung gesetzlicher und anderer Vorschriften<br />

40A Nach Art. 730b Abs. 2 OR hat die Revisionsstelle das Geheimnis über ihre Feststellungen<br />

zu wahren, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet<br />

ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen<br />

und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse<br />

der Gesellschaft. Eine noch nicht gewählte Revisionsstelle ist noch<br />

nicht Organ der AG. Deshalb darf ihr die amtierende Revisionsstelle ohne das<br />

Einverständnis der AG keine Auskunft geben.<br />

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