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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 220 Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung<br />

Massnahmen<br />

1 Festlegung von Bereichen und speziellen Situationen, in denen die Konsultation massgebender<br />

Personen oder Quellen erforderlich ist. Ermunterung der Mitarbeiter zu entsprechender<br />

Konsultation auch bei anderen komplexen oder ungewöhnlichen Fragen.<br />

(a) Information der Mitarbeiter über die Grundsätze und Massnahmen des Prüfungsunternehmens<br />

bezüglich Konsultation.<br />

(b) Umschreibung von Bereichen oder speziellen Situationen, in denen die Konsultation<br />

wegen der Art oder Komplexität des Sachverhalts erforderlich ist. Beispiele:<br />

(i) Anwendung neu erschienener fachlicher Verlautbarungen.<br />

(ii) Branchen mit speziellen Anforderungen an die Rechnungslegung, Prüfung<br />

oder Berichterstattung.<br />

(iii) Neu auftretende praktische Probleme.<br />

(iv) Einreiche- und Meldepflichten gegenüber Behörden, namentlich nach ausländischem<br />

Recht.<br />

(c) Zugang zu entsprechenden Fachbibliotheken und anderen massgebenden Quellen.<br />

(i) Zuweisung der Verantwortung für eine Fachbibliothek in jeder Niederlassung.<br />

(ii) Unterhalt fachlicher Handbücher und Herausgabe fachlicher Verlautbarungen,<br />

einschliesslich solcher zu besonderen Branchen und anderen Besonderheiten.<br />

(iii) Vereinbarungen zur Konsultation anderer Unternehmen und Personen, soweit<br />

zur Ergänzung eigener Ressourcen des Prüfungsunternehmens erforderlich.<br />

(iv) Übermittlung von Problemen an eine Stelle der Berufsorganisation, deren<br />

Aufgabe die Behandlung fachlicher Anfragen ist.<br />

2 Bezeichnung von Personen als Spezialisten, die zu konsultieren sind, und Festlegung<br />

ihrer Kompetenzen bei Konsultationen.<br />

(a) Bezeichnung von Personen als Spezialisten für die Einreichung von Unterlagen<br />

oder Meldung an Behörden.<br />

(b) Bezeichnung von Spezialisten für besondere Branchen.<br />

(c) Unterrichtung der Mitarbeiter über die Verbindlichkeit von Stellungnahmen der<br />

Spezialisten und über die Massnahmen zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten<br />

mit diesen.<br />

3 Bezeichnung des Umfangs der Dokumentation über die Ergebnisse der Konsultation in<br />

Bereichen und speziellen Situationen, wo diese erforderlich ist.<br />

(a) Unterrichtung der Mitarbeiter über den erforderlichen Umfang der Dokumentation<br />

und die Verantwortung für deren Erstellung.<br />

(b) Hinweis, wo die Dokumentation über die Konsultation aufzubewahren ist.<br />

(c) Führung einer themenbezogenen Dokumentation mit den Ergebnissen von Konsultationen,<br />

um darin nachzuschlagen.<br />

F Annahme und Beibehaltung von Mandaten<br />

Grundsatz<br />

Zukünftige Mandate müssen vorgängig beurteilt und bestehende Mandate fortlaufend einer<br />

Durchsicht unterzogen werden. Beim Entscheid über die Annahme bzw. Beibehaltung eines<br />

Mandats müssen die Unabhängigkeit des Prüfungsunternehmens, dessen Fähigkeit, den Kunden<br />

angemessen zu betreuen und die Integrität leitender Personen des Kunden bedacht werden.<br />

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