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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 290 Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung<br />

Der hälftige Kapitalverlust ist gemäss Gesetz eine kritische Schwelle, bei deren<br />

Überschreiten die Aktionäre von der angespannten finanziellen Situation einer<br />

Gesellschaft unverzüglich Kenntnis erhalten und über Sanierungsmassnahmen<br />

befinden sollen.<br />

Vom Kapitalverlust im Sinne des Aktienrechts zu unterscheiden ist die "Unterbilanz".<br />

Diese ist dann gegeben, wenn ein Bilanzverlust einen Teil des Aktien-/<strong>PS</strong>-<br />

Kapitals aufgezehrt hat. Das bedeutet, dass die vorhandenen Aktiven das Fremdkapital<br />

noch ganz, das Aktien-/<strong>PS</strong>-Kapital hingegen nur noch zum Teil decken.<br />

Der Begriff „Unterbilanz“ wird im Aktienrecht nur im Zusammenhang mit der<br />

Kapitalherabsetzung (Art. 735 OR) und bei der Aufwertung (Art. 670 Abs. 1 OR)<br />

verwendet, wobei im letzteren Fall ein Kapitalverlust im Sinne von Art. 725 Abs.<br />

1 OR gemeint ist.<br />

C Bei einer "Überschuldung" im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR hat der Bilanzverlust<br />

das Aktien-/Partizipationskapitals vollständig aufgezehrt; die vorhandenen<br />

Aktiven decken das Fremdkapital nur noch teilweise.<br />

D Eine "offensichtliche Überschuldung" (Art. 728c Abs. 3 OR) liegt dann vor,<br />

wenn sich die Überschuldung "auch bei optimistischer Betrachtungsweise nicht<br />

leugnen lässt", d.h. wenn jeder verständige Mensch ohne weitere Abklärungen<br />

sofort sieht, dass die Aktiven die Schulden und notwendigen Rückstellungen<br />

nicht zu decken vermögen und keine oder keine genügenden Rangrücktritte erfolgt<br />

sind.<br />

Offensichtlichkeit der Überschuldung setzt nicht voraus, dass diese besonders<br />

gross ist.<br />

E Die "Zwischenbilanz zu Fortführungswerten" und die "Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten"<br />

sind Nebenrechnungen zur Ermittlung des noch vorhandenen<br />

Eigenkapitals (Art. 725 Abs. 2 OR).<br />

� Die Erstellung einer Zwischenbilanz zu Fortführungswerten erfolgt in Anwendung<br />

der besonderen Bewertungsvorschriften des Aktienrechts (Art. 664<br />

ff. OR), namentlich des Anschaffungswertprinzips, und unter Befolgung des<br />

Grundsatzes der korrekten zeitlichen Abgrenzung.<br />

� Der Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten hingegen liegen andere Bewertungsprinzipien<br />

zugrunde: Anstelle der Bewertung zu Anschaffungs- bzw.<br />

Herstellungskosten treten Tages- oder Veräusserungswerte und es sind gegebenenfalls<br />

die Liquidationskosten zu berücksichtigen.<br />

F Im Zusammenhang mit der Überschuldung bedeutet "Anzeigepflicht" die Pflicht<br />

des Verwaltungsrates (Art. 725 Abs. 2 OR) oder subsidiär auch der Revisionsstelle<br />

(Art. 728c Abs. 3 OR), dem Konkursrichter die Überschuldung bekannt zu<br />

machen.<br />

G Der "Rangrücktritt" im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR ist ein zweiseitiges<br />

Rechtsgeschäft, das zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner über eine<br />

bestehende Forderung abgeschlossen wird. Die Rangrücktrittsvereinbarung muss<br />

– wenn sie für die begünstigte Gesellschaft und deren Gläubiger die gewünschte<br />

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