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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

87 Gemäss Art. 105a Abs. 1 lit. g HRegV ist die Bestätigung des Revisors dem Handelsregister<br />

als Beleg einzureichen. Die Tatsache, dass eine Sanierungsfusion stattgefunden<br />

hat, wird mit Hinweis auf die Bestätigung des Revisors im Handelsregister offen gelegt<br />

(Art. 105b Abs. 1 lit. g HRegV). In Anhang 1, Beispiel 3 findet sich ein Beispiel für<br />

eine Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2 FusG.<br />

4.8.3 Gesellschafterschutz<br />

88 Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 15 FusG stellt sich die Frage, ob und wie die<br />

Gesellschafter der sanierungsbedürftigen übertragenden Gesellschaft entschädigt werden<br />

können, oder wie die Gesellschafter einer sanierungsbedürftigen übernehmenden<br />

Gesellschaft zu behandeln sind.<br />

Mutter-Tochter-Fusion / Tochter-Mutter-Fusion<br />

89 Der wichtigste Fall der Sanierungsfusion stellt in der Praxis die Mutter-Tochter-Fusion<br />

dar ("upstream merger"). Diesem wie auch dem umgekehrten Fall der Tochter-Mutter-<br />

Fusion ("down stream merger") ist gemeinsam, dass keine Kapitalerhöhung stattfindet<br />

und sich die Frage der wirtschaftlichen Entschädigung nicht stellt. Die Mutter-Tochter-<br />

Fusion fällt unter die erleichterte Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a FusG; hier braucht<br />

keine Fusionsprüfung durchgeführt zu werden (Art. 24 Abs. 1 FusG). Die Tochter-<br />

Mutter-Fusion hingegen fällt – nach bisheriger Praxis – nicht unter die Bestimmungen<br />

der erleichterten Fusion.<br />

Schwesternfusion<br />

90 Gleich stellt sich die Situation bei der Schwesternfusion innerhalb eines Konzerns dar<br />

(vorausgesetzt, alle Aktien der fusionierenden Gesellschaften werden durch dieselbe<br />

Mutter gehalten). Auch hier findet keine Kapitalerhöhung statt und stellt sich die Frage<br />

der wirtschaftlichen Entschädigung nicht. Die Schwesternfusion fällt unter die erleichterte<br />

Fusion gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG; auch hier braucht keine Fusionsprüfung<br />

durchgeführt zu werden (Art. 24 Abs. 1 FusG).<br />

Andere Verhältnisse<br />

91 Anders stellt sich die Situation dar, wenn kein Mutter-Tochter- oder Schwestern-Verhältnis<br />

im Sinne von Art. 23 Abs. 1 FusG besteht 8 . Die Gesellschafter der übertragenden<br />

Gesellschaft sind grundsätzlich in Form von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten,<br />

Ausgleichszahlungen oder Abfindungen angemessen zu entschädigen, doch ist<br />

dies nicht in allen Fällen möglich. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:<br />

� Eine bilanzmässig überschuldete Gesellschaft kann über erhebliche, nicht bilanzierte<br />

Werte verfügen, die eine Entschädigung der Gesellschafter rechtfertigen. Hier kann<br />

ein Umtauschverhältnis aufgrund einer Unternehmensbewertung festgelegt werden.<br />

Obwohl die Gesellschaft bilanziell überschuldet ist, weist sie einen Wert aus. Dieser<br />

Wert kann in die Bilanz der erwerbenden Gesellschaft eingebucht werden und dient<br />

zur Liberierung der neu an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auszugebenden<br />

Anteile. Zu beachten ist, dass im Konzern gegebenenfalls Höchstbewertungsvorschriften<br />

eingehalten werden müssen und gewisse Handelsregisterämter zu<br />

Unrecht die Auffassung vertreten, eine Liberierung sei nur im Umfang des in der<br />

Bilanz zu Buchwerten ausgewiesenen Nettoaktivenüberschusses möglich (vergleiche<br />

Ziffer 54).<br />

8 Dies ist der Fall sobald die Muttergesellschaft nicht alle Anteile hält, beispielsweise "nur" 99% aller Anteile.<br />

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