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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 930 Erstellung von Finanzinformationen (Compilation)<br />

2A Dieser <strong>PS</strong> muss nur befolgt werden, wenn der Beauftragte auftragsgemäss einen<br />

Bericht abgibt, der sich auf diesen <strong>PS</strong> bezieht (Ziffer 18 (c) ).<br />

Ziel eines Auftrags zur Erstellung von Finanzinformationen<br />

3 Ziel eines Auftrags zur Erstellung von Finanzinformationen ist, dass der Beauftragte<br />

seinen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung – nicht<br />

der Prüfung – einsetzt, um die Finanzinformationen zu sammeln, zu klassieren<br />

und zusammenzufassen. Dies beinhaltet gewöhnlich, dass detaillierte Daten<br />

in eine handhabbare und verständliche Form gebracht werden, ohne dass es erforderlich<br />

wäre, die Aussagen zu prüfen, welche den Informationen zugrunde liegen.<br />

Die Verfahren sind nicht darauf angelegt und ermöglichen es auch nicht,<br />

dass der Beauftragte über die Finanzinformationen irgendeine Zusicherung gibt.<br />

Für die Adressaten der erstellten Finanzinformationen hat die Mitwirkung des<br />

Beauftragten gleichwohl den Vorteil, dass die vereinbarte Dienstleistung mit professioneller<br />

Kompetenz und Sorgfalt erbracht ist.<br />

4 Ein Auftrag zur Erstellung beinhaltet üblicherweise die Erstellung eines Abschlusses<br />

(oder von Teilen eines Abschlusses), doch kann es sich auch um das<br />

Sammeln, Klassieren und Zusammenfassen sonstiger Finanzinformationen handeln.<br />

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Finanzinformationen<br />

5 Der Beauftragte muss die Standes- und Berufsregeln und die Erlasse der<br />

Treuhand-Kammer, welche sie konkretisieren, einhalten (Richtlinien zur<br />

Weiterbildung; Richtlinien zur Unabhängigkeit). Die verantwortliche Berufsausübung<br />

des Beauftragten unterliegt – soweit es um eine Erstellung geht – folgenden<br />

allgemeinen Grundsätzen:<br />

(a) Integrität;<br />

(b) Objektivität;<br />

(c) professionelle Kompetenz und Sorgfalt;<br />

(d) Verschwiegenheit;<br />

(e) professionelles Verhalten und<br />

(f) Befolgung von gesetzlichen Vorschriften und Standards.<br />

Unabhängigkeit ist für eine Erstellung kein zwingendes Erfordernis. Ist der Beauftragte<br />

nicht unabhängig (s. Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-<br />

Kammer), muss dieser Umstand allerdings in seinem Bericht (Ziffer 18 ff.) zum<br />

Ausdruck kommen.<br />

6 In allen Fällen, wo der Name des Beauftragten in Verbindung mit den von<br />

ihm erstellten Finanzinformationen verwendet wird, muss der Beauftragte<br />

einen Bericht abgeben.<br />

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