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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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"Einstiegshilfe"<br />

<strong>PS</strong> 600 Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

(<strong>PS</strong> 600)<br />

Dieser <strong>PS</strong> gibt Anleitungen, wie ein Abschlussprüfer bezüglich Finanzinformationen<br />

von Unternehmensteilen die Arbeiten (einschliesslich verwandter Dienstleistungen;<br />

Ziffer 3A) eines anderen Wirtschaftsprüfers verwendet. Nicht Gegenstand<br />

dieses <strong>PS</strong> ist die gemeinsame Beauftragung zweier Wirtschaftsprüfer<br />

als Abschlussprüfer und das Verhältnis eines Abschlussprüfers zu seinem Vorgänger.<br />

� Definition "erster Abschlussprüfer"<br />

� Definition "anderer Wirtschaftsprüfer"<br />

� Definition "Unternehmensteile"<br />

Annahme des Auftrags als erster Abschlussprüfer<br />

Der erste Abschlussprüfer muss sich überlegen, ob sein Anteil an den Arbeiten<br />

ausreicht, um die Verantwortung als erster Prüfer zu übernehmen.<br />

� Beurteilungskriterien hierfür<br />

Vorgehen des ersten Abschlussprüfers<br />

Plant der erste Abschlussprüfer, die Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

zu verwenden, muss er die Auswirkung auf seine Abschlussprüfung und die professionelle<br />

Kompetenz des anderen Wirtschaftsprüfers beurteilen. Er instruiert<br />

diesen über die Hauptbelange des Auftrags (Instruktionspunkte in Ziffer 9) und<br />

verlangt für wesentliche Aspekte schriftliche Bestätigungen.<br />

Der erste Abschlussprüfer muss die wesentlichen Prüfungsfeststellungen des<br />

anderen Wirtschaftsprüfers in Betracht ziehen. Des Weiteren muss er Prüfungshandlungen<br />

vornehmen, um hinreichende Nachweise zu erlangen, dass die<br />

Arbeiten des anderen Wirtschaftsprüfers den Zielen entsprechen (Vorgehensbeispiele<br />

in Ziffer 10). Je nach den gegebenen Umständen können diese Prüfungen<br />

in abgekürzter Form erfolgen oder gänzlich unterbleiben (z.B. wenn schon hinreichende<br />

Nachweise für die Qualitätseinstufung des anderen Wirtschaftsprüfers<br />

bestehen). Der erste Abschlussprüfer kann zum Schluss kommen, dass zur Arbeit<br />

des anderen Wirtschaftsprüfers ergänzende Prüfungen erforderlich sind.<br />

In den Arbeitspapieren dokumentiert der erste Abschlussprüfer die Unternehmensteile,<br />

deren Finanzinformationen andere Wirtschaftsprüfer prüfen, die Namen<br />

dieser anderen Prüfer, die Wesentlichkeit für den Abschluss des Unternehmens<br />

als Ganzes und seine eigenen Prüfungshandlungen und Schlussfolgerungen<br />

im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeit anderer Prüfer.<br />

321<br />

Ziffer<br />

1, 3-5<br />

<strong>PS</strong> 910<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

6<br />

2, 7, 9<br />

8, 10-13<br />

14

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